Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantwortn:
Seit dem 1.Juli 2012 gilt für das mobile Surfen im Internet auch außerhalb der EU ein Kostenlimit von 50 € zzgl. MwSt pro Rechnungszeitraum. Ist dieses Limit erreicht, ist der Provider verpflichtet, die Verbindung zu unterbrechen.
Allerdings berufen sich einige Provider, so auch des Öfteren O2, auf eine Sonderregelung in der sog. Roaming-Verordnung. Danach gilt die Kostendeckelung außerhalb der EU dann nicht, wenn das Abrechnungssystem des auswärtigen Roamingpartners (also des Providers, mit dem hier O2 zusammenarbeitet) es nicht erlaubt, die Abrechnungsdaten so zeitig an den europäischen Anbieter (hier O2) zu übermitteln, dass dieser die Datenverbindungen seines Kunden rechtzeitig sperren kann.
Allerdings ist es zwingend erforderlich, dass der europäische Prover seinen Kunden über diese Tatsache vorher per SMS informiert. Wenn Ihre Tochter hier keinerlei Imformationen darüber erhalten hat, dass die Kostenbremse hier nicht greift, so liegt hier ein erhebliches Mitverschulden seitens des Providers vor, das nach Ansicht vieler Gerichte dazu führt, dass der Anspruch auf die Roaminggebühren komplett entfällt.
Die Weigerung des Providers, den Internetzugang wieder frei zu schalten bzw. von der Geltendmachung der Roaminggebühren abzusehen, kann daher durchaus als wichtiger Grund gelten, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Bei Kunden, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, sind die Provider in der Regel wenig kooperativ, so dass letztlich ein Anwalt hinzugezogen werden sollte, wenn "gutes Zureden" nichts mehr hilft. Die außergerichtlichen Kosten bei einer Abnrechnung gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz belaufen sich hie rauf knapp über 80,- €. Wenn man O2 eine schuldhafte Pflichtverletzung nachweisen kann, besteht zudem die Chance, diese Kosten als Schadensersatz zurückzufordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt