Sachverhalt: Die Miete haben wir gemindert, als an der Fassade Malerarbeiten erfolgten.Die Mietminderung betrug 10% auf die Nettokaltmiete, taggenau berechnet und wurde von mir kurzfristig (< 1 Woche nach Beginn der Arbeiten) angekündigt. ... (Zitat Vertrag: "Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die Beeinträchtigung dulden muss oder die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich oder vorübergehend eingeschränkt ist). Aufgrund meiner Recherchen (auch hier auf der Website) vermute ich, dass die Einbehaltung wohl nicht zulässig war, weil mein Mietvertrag das explizit ausschliesst (Zitat Vertrag: Darüber hinaus ist eine Minderung der Miete nur zulässig, wenn der zugrundeliegende Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist).