Sehr geehrte Ratsuchende,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass der Einsatz für die Anzahl Ihrer Fragen nicht angemessen ist, weshalb eine Beantwortung im angemessenen Umfang zu Ihrem Einsatz erfolgt.
Ich weise ebenfalls darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies voran gestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Gemäß § 5 Nr. 1 VOB/B
1 ist mit den Ausführung nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Die VOB verwendet in § 5 Nr. Teil B den Begriff „Beginn der Ausführung“, ohne ihn näher zu erläutern. In erster Linie obliegt den Vertragsparteien selbst die Definition dessen, was sie unter dem im Bauvertrag geregelten „Beginn der Ausführung“, „Baubeginn“ oder Ähnlichem verstehen.
Regeln die Parteien also ausdrücklich, welche Maßnahmen der Auftragnehmer als „Beginn der Ausführung“ durchführen muss (z.B. Maßnahmen am Bau, Vorlage von Werkstatt- oder Montagezeichnungen usw.), dann hat diese Vereinbarung Vorrang vor einer allgemein gültigen Definition des Beginns der Ausführung. Haben die Parteien indes keine klare Regelung getroffen, so ist zu unterscheiden:
Obliegen dem Auftragnehmer neben den Bauleistungen auch Planungsleistungen, was beim Schlüsselfertigbau zwar nicht zwingend, aber die Regel ist, dann ist mangels anderweitiger Vereinbarung unter „Ausführungsbeginn“ bereits die Fertigung und Vorlage der Planung durch den Auftragnehmer zu verstehen.
Obliegt dem Auftragnehmer hingegen nur die Erbringung von Bauleistungen, so gilt:
Die innerbetriebliche Arbeitsvorbereitung wie die Disposition der Arbeitskolonnen, die Bestellung von Materialien, die Anmietung von Geräten, die Beauftragung von Nachunternehmern usw. ist nicht als Ausführungsbeginn anzusehen.
Die Grenze der innerbetrieblichen Arbeitsvorbereitung zum „Ausführungsbeginn“ wird jedoch überschritten, wenn der Auftragnehmer – wenn auch innerbetrieblich – bereits mit dem eigentlichen Produktionsvorgang, wie z.B. der Herstellung von Betonfertigteilen, Fassadenelementen usw. begonnen hat.
Soweit der Auftragnehmer weder plant noch Bauteile vorfertigt, kommt es auf die tatsächliche Arbeitsaufnahme auf der Baustelle an, die im Regelfall durch die Einrichtung der Baustelle (so weit erforderlich) dokumentiert wird.
Demnach dürften spätestens mit den Baggerarbeiten der Baubeginn vorliegen, soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
Der Auftragnehmer kommt trotz Fälligkeit und Mahnung (ausnahmsweise) nicht in Verzug, wenn er aus den in § 6 Nr. 2 Abs. 1 VOB/B
genannten Gründen an der fristgerechten Leistung gehindert ist. Hiernach werden Ausführungsfristen verlängert, so weit eine Behinderung verursacht ist,
(1) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers.
(2) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
(3) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten gemäß § 6 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B
dabei nicht als Behinderung (Kappelmann/Messerschmidt VOB Teile A und B; 2. Aufl. 2007, § 5 Rz. 49).
Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen, also, sobald der Auftragnehmer nach entsprechender Zeit für die Prüfung die Störung beurteilen kann.
Ausführungsfristen werden auch durch „höhere Gewalt“ oder andere „für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände“ verlängert.
Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit sind dann keine unabwendbaren Umstände, wenn mit ihnen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste (§ 6 Nr. 2 Abs. 2).
Schlechtwettertage sind normal, sie führen also nicht zur Fristverlängerung, wenn der Bauvertrag nicht das Gegenteil regelt (und sie dann zweckmäßigerweise definiert)(Kappelmann/Messerschmidt VOB Teile A und B; 2. Aufl. 2007, § 6 Rz. 26).
Womit Auftragnehmer „normalerweise“ nicht rechnen müssen, lässt sich abstrakt nur dahin eingrenzen, dass solche Witterungsverhältnisse angesichts der breiten Witterungsschwankungen schon sehr deutlich von den Minimum-Maximum-Werten innerhalb eines längeren Bewertungszeitraums abweichen müssen, es sich also um „statistische Ausreißer“ handeln muss.
Als relevanter Referenzzeitraum sind 10 Jahre ausreichend. Die Entscheidung des Einzelfalls hängt von Art und Lage des Bauvorhabens ab. Auftragnehmer müssen laut Kasuistik z.B. normalerweise nicht rechnen mit
– wolkenbruchartigem Regen, der in dieser Stärke an der Baustelle im Durchschnitt nur alle 20 Jahre einmal vorkommt
– lang anhaltenden Kälteperioden wie z.B. der Winter 1995/1996 in Norddeutschland
– einer täglichen Niederschlagsmenge von 64 mm/m2 bei einer durchschnittlichen Maximalniederschlagsmenge von 40–50 mm je Tag
Allein die Begründung, dass an 20 Tagen weniger als 4 Grad in den Monaten Dezember und Januar vorherrschte reicht unterdessen nicht aus, um die Ausführungsfristen zu verlängern, da dies typisch für diese Monate ist.
Die Besonderheit der Arbeiten kann bestimmte Witterungsverhältnisse voraussetzen. So ist es z.B. nach der ZTV-Beton StB 93 unzulässig, bei Dauerfrost mit einer Temperatur von –3 Grad und mehr zu betonieren. Treten solche Verhältnisse auf, so sind das – auch wenn Dauerfrost generell häufig vorkommen sollte – für diese konkrete Arbeit unabwendbare Ereignisse.
Je nach dem, welche Arbeiten noch auszuführen waren, ist von diesen abhängig, ob diese eine bestimmte Temperatur voraussetzen.
Das Einsetzen der Fenster kann jedoch nicht dazu zählen. Sofern dann nur noch Arbeiten im Haus auszuführen waren, führt die Begründung des GU nicht zur Fristverlängerung der Bauzeit.
Letzendlich bleibt anzuwarten, ob eine fristgerechte Fertigstellung erfolgt. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, empfehle ich Ihnen, sich mit einem Kollegen vor Ort in Verbindung zu setzen, der Ihre Ansprüche dann geltend macht.
Ein Einbehalt der Vergütung entsprechend der vereinbarten Vertragsstrafe ist dabei legitim.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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