Ich habe gerade dies Im Netzt gelesen, dass keine generelle Untermieterlaubnis gegeben werden könne aber mein Vermieter hatte dies so gemacht das es nicht an einen Namen gebunden war nun habe ich aber folgenden Fall im Netz gefunden so das ich fürchte das mein neuer Vermieter mich wegen der nicht Nennung der Mieter verklagen kann, oder mir die Untermieterlaubnis entziehen, ist das so? ... Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder sonst dem Vermieter die Überlassung nicht zugemutet werden kann (§ 553 BGB). Allerdings hat der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermieterlaubnis (so bereits KG Berlin, RE v. 11.6.1992, 8 RE/Miet 1946/92, WuM 1992 S. 350). 3 Die Entscheidung Um dem Vermieter die Prüfung zu ermöglichen, ob in der Person des Dritten ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Erlaubnis vorliegt, hat der Mieter den Dritten namentlich zu benennen und die Personalien durch die Vorlage eines amtlichen und mit Lichtbild versehenen Dokuments zu belegen (so z.B.