Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Das Mietverhältnis wurde beiden Personen gegenüber gekündigt. Bis zum Ende dieses Mietverhältnisses, also bis zum nachweislichen Auszug, haftet Ihre Nicht als Gesamtschuldnerin für die bis dahin ausgezogenen Mietschulden.
Für die Zeit danach, in der nur noch der Freund in der Wohnung verblieben ist, haftet nur dieser, da nur dieser einen Besitz an der Wohnung unrechtmäßigerweiße ausübt.
Dies aber nur, wenn durch die Kündigung des Vermieters Ihre Nichte aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen wurde.
Mehrere Mieter werden durch den Mietvertrag zu Gesamtschuldner.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der aus der Wohnung ausgezogene Mitmieter vom in der Wohnung verbliebenen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen kann. Nur damit kann er seine Haftung aus dem Mietverhältnis auch gegenüber dem Vermieter beenden. (Urteil des LG Berlin 63. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002, Az: 63 S 495/97
).
Für Sie streitet aber, dass, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam einen befristeten Mietvertrag über eine Wohnung schließen und wenn nach Beendigung der Lebensgemeinschaft sowie Auszug eines Partners der andere Partner nicht an einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt, sondern zu erkennen gibt, daß er die Wohnung behalten will, muß er im Innenverhältnis den Mietzins allein tragen und den ausgezogenen Partner gegenüber dem Vermieter von der Mietzinsforderung freistellen. (OLG Düsseldorf vom 24. Oktober 1997, Az: 22 U 43/).
Das ist aber nur das Verhältnis Ihrer Nichte zu Ihrem Freund und nicht das Verhältnis zum Vermieter.
Davon ist nach dem Sachverhalt nicht auszugehen.
Damit haftet Ihre Nichte zunächst weiter für die Miete.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Diese Antwort ist vom 25.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Grübnau-Rieken,
den Absatz: dies aber nur "wenn durch die Kündigung des Vermieters meine Nichte aus dem Gesamtschuldverhältnis entlassen wurde" verstehe ich nicht ganz. Hätte dies in der Kündigung separat drin stehen müssen?
Es wurde doch beiden gekündigt. Meine Nichte ist ausgezogen und hat den Schlüssel an die HV des Vermieters zurück gegeben. Es gibt auch ein Schreiben des Freundes vom März 12 an den Vermieter ,dass der Freund mit dem vorzeitigen Auszug meiner Nichte einverstanden ist und alle weiteren Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis alleinig übernimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
mit der Kündigung endet nicht das Gesamtschuldverhältnis. Die Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis hätte separat in der Kündigung drin stehen müssen oder mit dem Vermieter ausgehandelt werden müssen, dass er sich künftig nur noch an den Freund halten möchte.
Dies ist nach § 423 BGB
so vorgesehen und ist offensichtlich nicht geschehen.
Ihre Nichte muss vom Vermieter hieraus entlassen werden. Das Schreiben des Freundes kann allenfalls als Schuldübernahme im Innenverältnis zwischen Ihrer Nichte und dem Freund gelten, dass dieser die Verpflichting übernommen hat, Ihre Nichte von Ansprüchen frei zu halten.
Sie müssen hier zwei Ebenen unterscheiden. Die Ebene Vermieter und Gesamtschuldner (Freund und Nichte) sowie die Eben zwischen Ihrer Nichte und dem Freund.
Zur Verdeutlichung der Text des § 421 BGB
:
"1Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. 2Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. "
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Jedoch steht Ihre Nicht nicht völlig schutzlos da, hat sie immer noch den Ausgleichsanspruch gegen ihren Freund.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt