käuferseitige Konsequenzen eines § 800 ZPO Immobilienkaufvertrags-Paragraphen
beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Lembcke / Kiel
Der Verkäufer verpflichtet sich, bei der Bestellung vollstreckbarer (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/800.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 800 ZPO: Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer">§ 800 ZPO</a>) Grundschulden zugunsten deutscher Kreditinstitute als derzeitiger Eigentümer mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn in der Grundschuldbestellungsurkunde folgende von den Beteiligten bereits jetzt getroffene Bestimmungen wiedergegeben werden: a) Sicherungsabrede Die Grundschuldgläubigerin darf die Grundschuld nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, als sie tatsächlich Zahlung mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. ... Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundschuldbestellung freizustellen. d) Fortbestand der Grundschuld Die bestellte Grundschuld darf auch nach der Eigentumsumschreibung auf den Käufer bestehen bleiben.