Sehr geehrter Fragesteller,
1.
Sie müssen einerseits die Schenkung und die Erbschaft gedanklich von einander trennen aber andererseits das Grundstück und die Absicherung von Krediten durch die Grundschuld verbinden.
Die Absicherung der Kredite, in Ihrem Falle durch die Grundschuld, ist immer mit dem Grundstück verbunden; § 1191 BGB
. Dies ist insgesondere unabhängig davon wer den Kredit ausgezahlt bekommt bzw. tilgt. D.h. durch die Schenkungsannahme haftet an dem (dann Ihrem) Grundstück weiterhin die Grundschuld. Daran ändert auch eine möglicher Übergabevertrag nichts. Der Kreditgeber kann somit, wenn der Kredit nicht bedient wird, sich aus dem Grundstück mittels Zwangvollstreckung befriedigen; § 1147 BGB
.
D.h. für Sie, wenn der Erbfall eintritt können Sie entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen und somit auch in den Kreditvertrag des Erblassers eintreten oder die Erbschaft ausschlagen. Unabhängig davon wie Sie sich entscheiden, wird der Kreditgeber, wenn der Kredit nicht bedient wird, sich an den Eigentümer des Grundstücks wenden.
2.
Werden Sie Alleinerbe, geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes an Sie über, d.h. Sie treten in die Verträge des Erblassers ein. Einen Anspruch auf ´Nachverhandlung´ gibt es nicht. Möglicherweise gibt es in dem Kreditvertrag jedoch entsprechende Anpassungsklauseln.
3.
Grundsätzlich haftet in einer Ehe, ausgenommen beim Güterstand der Gütergemeinschaft, jeder nur für seine eigenen Verbindlichkeiten. Allerdings sind Ehehleute untereinander zum Unterhalt verpflichtet; § 1360 BGB
, woraus sich indirekt Ansprüche von Gläubigern gegen den Ehegatten ergeben können.
4.
Ob eine Immobilie verschenkt oder vererbt werden soll hat häufig persönliche und/oder steuerliche Gründe, diese sind so individuell, dass eine pauschale Aussage über Vor- und Nachteile nicht getroffen werden kann.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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Diese Antwort ist vom 13.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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