s.g. damen und herren rechtsanwälte, im rahmen eines familiengerichtlichen abstammungsverfahren wurde am OLG über die beschwerde gegen den endbeschluss des AG nach mehrmaligem schriftverkehr schließlich doch ein mündlicher verhandlungstermin anberaumt, insbesondere wohl, weil rechtliches gehör in der ersten instanz verletzt wurde. der beschwerdeführer war 2 tage vor dem termin erkrankt und sandte eine ärztliche arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zusammen mit anträgen auf terminverlegung und ladung von zeugen per fax 2 tage vor dem termin an das OLG. die sendebestätigung mit dem sendevermerk „OK" liegt vor. zusätzlich wurden die unterlagen auf dem postweg an das OLG übersandt. der einzelrichter führte die verhandlung in abwesenheit des beschwerdeführers trotzdem durch und bestätigte den endbeschluss des AG ohne rechtsmittel zuzulassen. auch wurde ein ordnungsgeld, zwangsweise 4 tage ordnungshaft, festgesetzt. die sofortige beschwerde gegen den beschluss des OLG wurde als unzulässig verworfen, aber als nicht genügende nachträgliche entschuldigung gewertet. im übrigen sei das faxgerät am OLG für ca. 20 stunden defekt gewesen und der sendevermerk „OK" sei offensichtlich wohl durch einen defekt des sendenden faxgerätes generiert worden. auf dem postweg gelangten die o.g. unterlagen erst 41 minuten nach ende des termins zu den akten. das danach eingebrachte ablehnungsgesuch gegen den richter und die gehörsrüge nach §44 FamFG blieben – wenig überraschend – erfolglos. die antwort auf die beschwerde beim gerichtspräsident des OLG steht derzeit noch aus. der dann tatsächlich nach §33 FamFG eingebrachten nachträglichen entschuldigung versehen mit einem weiteren ärztlichen attest wurde als „gegenvorstellung" keiner folge gegeben. insbesondere die im ärztlichen attest ebenfalls angeführte formulierung „in der zeit vom …. bis …. war XY nicht vernehmungsfähig" wurde als „inhaltsleer ohne aussage zu art und schwere der behaupteten erkrankung" eingestuft, insbesondere mit bezug auf die reise- und verhandlungsfähigkeit (wobei verhandlungsfähigkeit lt. auskunft des arztes wohl nur für strafrechtliche, nicht für zivilgerichtliche verfahren relevant ist) . auch wurde auf das vorgebrachte ersuchen um mitteilung, welche (ärztlichen) informationen das gericht unter berücksichtigung der ärztlichen schweigepflicht zusätzlich zu den bereits vorgelegten bestätigungen denn benötige, nicht eingegangen. auf die beantragte ergänzung des beschlusses mit bezug auf die aktenkundig gestellten jedoch übergangenen anträge des beschwerdeführers, ebenso wie auf die beantragte berichtigung des beschlusses mit bezug auf offensichtlich unrichtige darstellungen (bereits im ablehnungsgesuch vom OLG als unrichtig erkannt) gemäß FamFG §42 und §43 sowie auf akteneinsicht wurde gar nicht erst eingegangen. zwei fragen nur mit bezug auf das festgesetzte ordnungsgeld (aufgrund der vielen unglaublichen vorgänge wird der weg zum bundesverfassungsgericht derzeit parallel erwogen): 1. welche rechtlichen möglichkeiten bestehen nun mit bezug auf das festgesetzte ordnungsgeld noch? muss das gericht bei nochmaligem antrag gemäß §33 FamFG und nennung der diagnose (unter aufhebung der ärztlichen schweigepflicht), welche die reise- und vernehmungsunfähigkeit eindeutig belegt, eine nachträgliche entschuldigung zulassen? ... wie kann im übrigen erreicht werden, dass das gericht auf die anträge zur ergänzung sowie berichtiung des beschlusses (§42 und 43) und auf akteneinsicht behandelt?