Sehr geehrter Fragesteller,
die Versäumung des Termins zur Güteverhandlung vor Gericht wird den Erlaß eines sogenannten Versäumnisurteiles nach sich gezogen haben. Dort wurde eine Verurteilung nach den Klageanträgen ausge-sprochen, in Ihrem Fall daher zur Räumung der Wohnung, zur Kostentragung und, falls beantragt, Zahlung des beantragen Betrages.
Sie haben die Möglichkeit, Einspruch gegen dieses Versäum-nisurteil einzulegen, dies muß innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Urteiles geschehen sein, also besser sofort erledigen, wenn das Urteil zugestellt wurde.
Sodann wird eine neue Verhandlung anberaumt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben ist nicht ganz klar, ob die Wohnung durch Sie und Ihre ehemalige Freundin gemeinsam angemietet wurde oder nur durch Ihre Freundin alleine.
Im ersten Fall sollten Sie in Erfahrung bringen, ob Ihre Freun-din den Termin vielleicht wahrgenommen hat und nach dem Ergebnis der Verhandlung fragen.
Sollte nur Ihre Ex-Freundin den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind Sie keine Partei im Räumungsverfahren, ein Urteil wäre dann nur gegen Ihre Ex-Freundin ergangen. In diesem Falle könnten Sie gegen das Urteil natürlich auch kein Rechtsmittel einlegen, son-dern sollten den unverzüglichen Kontakt zu dem Vermieter suchen, um zu sehen ob dieser die Wohnung unter Umständen an Sie alleine vermietet oder Ihnen wenigstens eine angemessene Räumungsfrist einräumt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sarina Grebenstein
Rechtsanwältin