Sehr geehrte(r) Fragesteller(-in),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer An-gaben wie folgt beantworten:
Gemäß § 230
Strafprozessordnung findet gegen einen nicht erschienen Angeklagten kei-ne Hauptverhandlung statt, außer Sie sind in Ihrer Ladung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auch ohne Ihr erscheinen verhandelt werden kann (§ 232
Strafprozessordnung). Jedoch müssen Sie bei Nichterscheinen vor Gericht damit rechnen, dass Sie mit einem Vorführbefehl oder Haftbefehl zum nächsten Termin vorgeladen werden (§ 236
Strafprozessordnung.
§ 230 StPO
lautet wie folgt:
(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
Sie müssen um von der Erscheinungspflicht entbunden zu werden, darlegen, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind vor Gericht zu erscheinen und entsprechende Nachweise dem Gericht vorlegen. Allein die Aussage, man sei arbeitsunfähig krankgeschrieben genügt nicht. Denn man kann arbeitsunfähig und dennoch körperlich in der Lage sein den Termin wahrzunehmen. Eine andere Möglichkeit bei Gericht nicht zu erscheinen, erkenne ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht.
Vor Gericht können Sie sich selbst verteidigen. Ihnen wird Betrug in mehreren Fällen vorgeworfen. In diesem Fall wurde vom Gesetz (§ 140 StPO
) keine Pflichtverteidigung vorgesehen, so dass Sie aufgrund Ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel keine Möglichkeit haben einen Pflichtverteidiger beigeordnet zu bekommen. Hier unterscheidet sich das Strafrecht erheblich vom Zivilrecht, in dem es die Möglichkeit gibt, über Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt zu beauftragen und bei Beiordnung aus der Staatskasse bezahlen zu lassen.
Zu Ihrer Information erhalten Sie nachfolgend die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) gemäß § 140 StPO
zur Kenntnisnahme.
§ 140 StPO
:
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder
dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (weggefallen)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher
Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat
und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen
wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des
Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in
dem Verfahren ausgeschlossen ist.
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldig-te nicht selbst verteidigen kann - namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Be-schuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeich-neten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfra-gen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sanela Navrboc
Rechtsanwältin
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 14.11.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen