Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
1.) § 900 Abs. 2 ZPO
ermöglicht die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung unmittelbar im Anschluss an den fruchtlosen Pfändungsversuch.
Dieser kann gem. § 900 Abs. 2 S. 2 ZPO
widersprochen werden, woraufhin der Gerichtsvollzieher einen Termin und einen Ort zur Abnahme der EV festsetzt.
In Ihrem Fall handelt es sich nicht um eine sofrtige Abnahme gem. § 900 Abs. 2 ZPO
, da der GV bereits einen Termin und einen Ort festgesetzt hat.
2.) Gem. § 900 Abs. 4 ZPO
können Sie die Verpflichtung zur Abgabe der EV bestreiten (also Widerspruch einlegen). Dieser Widerspruch ist zu begründen.
Den Widerspruch legen Sie im Termin ein. Der GV leitet sodann die Akte unverzüglich an das Gericht weiter, das dann über den Widerspruch durch Beschluss entscheidet.
Danke für die Beantwortung, in diesem Zusammenhang erlauben Sie mir noch folgende Nachfrage/n:
Ist ein realistischer Widerspruchsgrund das ich zahlungsfähig und zahlungsbereit bin ?
Da wie bereits geschrieben mehrere Forderungen bestehen, zu denen auch bereits Teilzahlungen an den GV entrichtet wurden.
Nun ist ja der Termin zur Abgabe der EV anberaumt. Ist es mir möglich - trotz der bereits erfolgten Teilzahlungen - im Termin gemäß §900(3) dem GV glaubhaft darzulegen die Forderung innerhalb von 6 Monaten zu tilgen, oder ist das auf Grund geleisteten Zahlungen ausgeschlossen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
§ 900 Abs. 3 ZPO
räumt dem zahlungswilligen und zahlungsfähigen Schuldner zur Rücksichtnahme Erleichterungen ein.
Gem. § 900 Abs. 3 ZPO
wird dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, im Termin oder schriftlich vor diesem glaubhaft zu machen, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von 6 Monaten tilgen werde.
Unter Glaubhaftmachung ist die Begründung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. D.h. es gibt keine festen Grundsätzen bzgl. der Glaubhaftmachung, sondern der GV muss im Einzelfall von der Wahrheit bzw. dem Vorbringen überzeugt sein.
Eine einfache Zusicherung oder Zahlungsankündigung reichen i.d.R. allerdings nicht.
Das Sie bereits Teilzahlungen geleistet haben, könnten Ihnen das auch zu Ihren Gunsten ausgelegt werden.
Beachten Sie aber, dass es auf den Einzelfall ankommt.