Gültigkeit Renovierungsklausel bei Auszug aus Mietwohnung
vom 10.11.2006
50 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Mauritz / Düsseldorf
Sämtliche Schlüssel sind dem Vermieter auszuhändigen. (2) Bei Auszug aus der Wohnung sind unabhängig von der Mietdauer insbesondere folgende Arbeiten auf Kosten des Mieters auszuführen: (a) Bei Rauhfasertapete - Antrich sämtlicher Decken und Wände in der Wohnung. ... (b) Reinigung der Wohnung nach Erledigung der Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Räumung und Säuberung des Kellerabteils. ... Meine Fragen hierzu: 1) Erfüllen die in §11 Abs. 2 gestellten Anforderungen die mit BGH Az.: VIII ZR 335/02; BGH Az.: VIII ZR 178/05 beschriebenen Kriterien für eine unzulässige (weil Zustands-unabhängige) Renovierungspflicht?