Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Einigungsgebühr, Eigenbedarfskündigung

7. November 2010 19:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Guten Tag!

Meine Freundin und ich haben ein Wohn- und Geschäftshaus gekauft. Die darin befindliche Wohnung über 2 Etagen war vermietet an ein Ehepaar und die Mutter der Frau. Nachdem die Grundbucheintragung auf unseren Namen erfolgt war, haben wir den Mietern die Eigenbedarfskündigung mit einer Frist von 3 Monaten zukommen lassen. Um keine formalen Fehler zu begehen, haben wir die Kündigung von einem Anwalt formulieren lassen. Über die bevorstehende Eigenbedarfskündigung hatten wir die Mieter bereits zuvor mündlich informiert.

Gegen die Kündigung wurde vom Anwalt der Mieter formal Widerspruch eingelegt (auch wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht infrage gestellt wurde) und gleichzeitig eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1000,- an uns gerichtet wegen der durch die Kündigung zu erwartenden Umzugskosten. Es wurde uns darüber hinaus mitgeteilt, dass die Mutter sofort ausziehen werde, das Ehepaar vorfristig 1 Monat vor dem Kündigungstermin und dass die Miete für die verbleibenden 2 Monate auf die Hälfte gekürzt werde. Im Gegenzug wurde uns angeboten, dass die von der Mutter genutzten Räume im 1. OG nach deren Auszug vollständig geräumt werden und wir dort bereits mit unseren geplanten Renovierungsarbeiten beginnen können.

Wir haben unseren Anwalt gebeten, auf diesen Widerspruch zu antworten und ihm mitgeteilt, dass wir bereit seien, die Mietkürzung zu akzeptieren, aber die offensichtlich aussichtslose Schadensersatzforderung ins Leere laufen lassen würden. Durch die Erklärung der Mieter, schon vorfristig aus der Wohnung ausziehen zu wollen, war die eventuelle Notwendigkeit einer Räumungsklage nicht mehr zu befürchten.

Nach einem erneuten Schreiben des gegnerischen Anwalts, in dem die bisherigen Positionen lediglich wiederholt wurden, habe ich meinem Anwalt vorgeschlagen, dass ich im direkten Gespräch mit den Mietern selbst versuchen würde, eine Klärung herbeizuführen, wovon mir dieser ausdrücklich abgeraten hat.

Ich habe aus Unsicherheit beigegeben und unser Anwalt hat den Mietern in einem weiteren Schreiben ein Ultimatum gestellt, das bisherige Angebot anzunehmen (vorfristige Entlassung aus dem Mietvertrag, Halbierung der beiden Monatsmieten aber kein "Schadensersatz"). Durch einen Schreibfehler musste dieses Ultimatum in einem erneuten Schreiben berichtigt werden und erreichte unsere Mieter nicht mehr vor deren Urlaub, so dass 2 weitere Wochen ohne Einigung verstrichen.

Nach Rückkehr der Mieter aus dem Urlaub konnte ich dann selbt im persönlichen Gespräch eine Einigung wie vorgeschlagen herbeiführen.

Nun erhalte ich die Kostenrechnung unseres Anwalts, die die vormals im Raum stehende Schadensersatzforderung unserer (mittlerweile ehemaligen) Mieter bei weitem übersteigt. Als Gegenstandswert wurde eine Jahreskaltmiete in Höhe von knapp 10.000,- EUR zugrunde gelegt.

Ist der zugrunde gelegte Gegenstandswert rechtmäßig? Wenn ja: Zu welchem Zeitpunkt ist der Anspruch unseres Anwalts entstanden? Zunächst gab es ja nur den Auftrag zur Formulierung eines Kündigungsschreibens. Hätte uns unser Anwalt über die Höhe der zu erwartenden Kosten informieren müssen (wenn ja: wann)? Was können wir tun?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Auftrag an Ihren Anwalt hat das Herbeiführen einer außergerichtlichen Einigung umfasst. Daher ist die Einigungsgebühr nach Ziff. 1000 Abs. 1, 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstanden: »Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird [...] Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags [...] nicht ursächlich war«.

Die Ursächlichkeit wird sich hier kaum bestreiten lassen, wenn die Mieter unter dem Eindruck einer anwaltlichen Vertretung letztlich auf das Vergleichsangebot eingegangen sind. Es genügt ohnehin schon Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss. Der Gebührentatbestand ist also erfüllt.

Was die Höhe des Gegenstandswertes angeht, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Jahresentgelt angesetzt wird. So sieht es die gesetzliche Gebührenvorschrift in § 41 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) vor, die auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG ). Es muss also das monatliche Nettogrundentgelt ohne Nebenkosten (es sei denn, diese wären als Pauschale vereinbart) mit zwölf multipliziert werden.

Zu Hinweisen auf einzelne Gebühren ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet. Er muss nur ggfs. darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Diese Belehrung führt dann im Regelfall zu Nachfrage und weiteren Erläuterungen zu den Gebühren. Darüber hinaus muss ein Anwalt zur Frage »Was wird es kosten?« unaufgefordert keine näheren Angaben machen.

Falls Sie nicht vor Vergabe des Auftrags nach § 49b Abs. 5 BRAO belehrt worden sind, kommt eine Befreiung von dem Rechtsanwaltsgebühren in Betracht. Es liegt dann nämlich seitens des Anwalts eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor. Sie könnten in dem Fall zunächst die Zahlung der Rechnung verweigern. Dann werden Sie allerdings fest damit rechnen dürfen, auf den offenen Rest verklagt zu werden. Im Prozess müssten Sie sich dann mit der Schadensersatzforderung auf Befreiung von den Gebühren verteidigen. Mit welchem Erfolgsaussichten, lässt sich an dieser Stelle schwer einschätzen. Da diese Art der Verteidigung im Honorarprozess nicht unkompliziert ist, wird es auch ohne Beauftragung eines weiteren Anwalts nicht gehen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER