Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Auftrag an Ihren Anwalt hat das Herbeiführen einer außergerichtlichen Einigung umfasst. Daher ist die Einigungsgebühr nach Ziff. 1000 Abs. 1, 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstanden: »Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird [...] Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags [...] nicht ursächlich war«.
Die Ursächlichkeit wird sich hier kaum bestreiten lassen, wenn die Mieter unter dem Eindruck einer anwaltlichen Vertretung letztlich auf das Vergleichsangebot eingegangen sind. Es genügt ohnehin schon Prüfung und Beratung im Zusammenhang mit dem Vergleichsschluss. Der Gebührentatbestand ist also erfüllt.
Was die Höhe des Gegenstandswertes angeht, ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Jahresentgelt angesetzt wird. So sieht es die gesetzliche Gebührenvorschrift in § 41 Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG) vor, die auch für die Rechtsanwaltsgebühren gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG
). Es muss also das monatliche Nettogrundentgelt ohne Nebenkosten (es sei denn, diese wären als Pauschale vereinbart) mit zwölf multipliziert werden.
Zu Hinweisen auf einzelne Gebühren ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet. Er muss nur ggfs. darauf hinweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten (§ 49b Abs. 5
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -). Diese Belehrung führt dann im Regelfall zu Nachfrage und weiteren Erläuterungen zu den Gebühren. Darüber hinaus muss ein Anwalt zur Frage »Was wird es kosten?« unaufgefordert keine näheren Angaben machen.
Falls Sie nicht vor Vergabe des Auftrags nach § 49b Abs. 5 BRAO
belehrt worden sind, kommt eine Befreiung von dem Rechtsanwaltsgebühren in Betracht. Es liegt dann nämlich seitens des Anwalts eine vorvertragliche Pflichtverletzung vor. Sie könnten in dem Fall zunächst die Zahlung der Rechnung verweigern. Dann werden Sie allerdings fest damit rechnen dürfen, auf den offenen Rest verklagt zu werden. Im Prozess müssten Sie sich dann mit der Schadensersatzforderung auf Befreiung von den Gebühren verteidigen. Mit welchem Erfolgsaussichten, lässt sich an dieser Stelle schwer einschätzen. Da diese Art der Verteidigung im Honorarprozess nicht unkompliziert ist, wird es auch ohne Beauftragung eines weiteren Anwalts nicht gehen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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