Kündigungsfrist bei Todesfall + Renovierung der Wohnung
vom 22.8.2006
50 €
Historischer Preis
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Im Mietvertrag lautet § 7 Nr. 3 "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, hat er spätestens bis zum Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen. --> Frage: Aus meine Sicht muss die Tochter als Erbin nun für die Schönheitsreparturen in vollem Umfang aufkommen, inden sie diese entweder fachgerecht durchführen lässt oder eben den entsprechenden Gegenwert an mich bezahlt.