Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zunächst kann nicht verlangt werden, dass Sie einen Handwerker für die Arbeiten beauftragen. Sie dürfen notwendige Arbeiten selbst durchführen.
2.Ihr Mietvertrag enthält zwar nicht die gängigen Standardklauseln. In dem von Ihnen dargestellten Auszug „3. Endet das Mietverhältnis, so sind die Räume weiß zu streichen, alle Böden, Fenster, Sanitärgegenstaände usw. zu reinigen. Die Anstriche von Fenster, Türen sowie Heizkörper sind auszuführen, soweit der letzte Anstrich mehr als 2 Jahre zurückliegt" wurde zwar ein starre Frist vereinbart, da Sie bei Auszug unabhängig von der Notwendigkeit streichen müssen, soweit der letzte Anstrich länger als 2 Jahre zurück liegt. Jedoch ist diese Klausel unter „Individualabrede“ vereinbart. Die bisherige BGH Rechtsprechung bezieht sich auf formularmäßige (vorgedruckte) Klauseln. Wenn Sie also tatsächlich bei Abschluß des Vertrags diese Vereinbarung verhandelt haben, könnte die Klausel in Ihrem speziellen Fall wirksam sein.
3.Wenn es aber lediglich so war, dass Ihr Vermieter die Klausel zwar handschriftlich eingefügt hat, Sie aber nicht darüber verhandelt haben, ist die Klausel als formularmäßig anzusehen und dann nach der aktuellen Rechtsprechung unwirksam.
4.Das Abschleifen von Parkettboden zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen und ist daher Aufgabe des Vermieters, Landgericht Köln (Az. 9 S 52/04
).
Insgesamt müssen Sie also nur dann Schönheitsreparaturen durchführen, wenn die Klausel individuell vereinbart wurde. Wurde Ihnen die Klausel trotz der Überschrift „Individualabrede“ vom Vermieter vorgegeben, müssen Sie nicht renovieren. Der Parkettboden muss nicht abgeschliffen werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Sehr geehrte Frau Heussen,
herzlichen dank für diese Information;
wer ist in diesem Fall in der Beweispflicht, dass die Klausel nicht verhandelt wurde , sondern Vorgabe des Vermieters war?
MfG
Sie sind für Tatsachen beweispflichtig, auf die Sie sich berufen. Da die Klausel unter "Individualvereinbarung" geregelt ist, müssen Sie nun nachweisen, dass die Vereinbarung nicht verhandelt wurde. Man müsste hier den Sachverhalt erörten (wer war bei Vertragschluß dabei, hat der Vermieter in anderen Mietverträgen dieselbe Klausel vereinbart etc), um Ihre Erfolgschancen einschätzen zu können.
Gerne helfe ich Ihnen in dieser Angelegenheit weiter.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin