Diese Mahnung hatte eine scharfe Erwiderung von meiner Seite zur Folge mit Widerspruch und ggf. einer Anzeige wegen/zwecks mit Aufforderung zur Unterlassung einer Bedrohung von Verlust von Bonität, mit einem kleinen Hinweis/Frage inwieweit denn ein Toter noch mit der Wegnahme seiner Bonität bedroht werden könnte und aufgrund welcher rechtlicher Grundlage die Erbengemeinschaft jetzt sozusagen stellvertretend ihre Bonität verlieren sollte? ... Ich forderte die VHV letztmalig dazu auf, die Kündigung anzunehmen, meinetwegen zum 31.12.2020, das Geld zu behalten, innerhalb von 14 Tagen, und beantragte Einsicht in die Versicherungsunterlagen, bzw. die Zusendung/Ausdruck der Versicherungsunterlagen. ... Dann erklärt die VHV meinem toten Vater, dass laut BGB bei Annahme einer Erbschaft das Vermögen des Erblassers als Ganzes, mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben übergehen würde, was natürlich jetzt nicht so ganz falsch ist, allerdings hat das jetzt nix mit Versicherung im Allgemeinen zu tun, aber die VHV kommt durch diese Rechtsbelehrung zu dem Schluss, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht in diesem Fall nicht besteht/bestehen würde.