Die Beschwerde wurde vom Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen : Zitat Beginn: “Soweit Sie im Rahmen Ihrer Beschwerde vortragen, im vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss seien nicht titulierte Forderungen enthalten, ist dies nach der derzeitigen Auffassung des Gerichtes nicht der Fall.” Zitat Ende Meine Frage lautet, was sind titulierte Forderungen, und wo müssen diese aufgeführt sein, grundsätzlich im eigentlichen Urteilsspruch, oder können sich zusätzliche Forderungen auch noch aus der Urteilsbegründung ergeben? ... Es geht hier um die elfprozentige Mieterhöhung nach Modernisierung, trotz mehrmaliger Mahnung legte mir der Vermieter bis heute keine Rechnungen vor, welche die Kosten der Modernisierung nachweisen. ... Weil das Urteil rechtskräftig ist, will ich wenigstens soweit den Schaden begrenzen, dass nur die “titulierten Forderungen” gepfändet werden, das heißt nur die Forderungen für den zurückliegenden Zeitraum.