Sehr geehrter Fragesteller,
wenn ein Kunde Kenntnis darüber erlangt, dass Sie als Privatverkäufer gemeldet sind, tatächlich aber ein gewerblicher Verkäufer sind, kann das weitereichende Folgen haben.
Zunächst werden Sie von dem Auktionshaus gesperrt.
Darüber hinaus kann das für Sie zuständige Finanzamt informiert werden. Sie würden sich - wenn Sie die Einnahmen nicht vertsueren - der Abgabenverkürzung strafbar machen und müssten entsprechend fällige Steuern nachzahlen.
Werden Sie "enttarnt", können Sie sich nicht mehr schützen. Sie müssten belegen, dass Sie nur Privathändler sind, was Ihnen sicherlich nicht gelingen wird, wenn Sie Auktionen in einem gewissen Umfang und über einen entsprechenden Zeitraum (für jeden einsehbar) durchgeführt haben.
Als gewerblicher Hänler haben Sie nicht die Möglichkeit, das Widerrufsrecht auszuschließen oder die Gewährleistungsvorschriften zu umgehen, wenn Sie mit einer Privatperson kontrahieren. Die Verträge sind anfechtbar und das von Ihnen Erlangte (Kaufpreis) muss bei entsprechenden Anfechtungen jeweils zurück erstattet werden. Sie bleiben auf Ihren Auktionskosten sitzen. Schaltet die Gegenseite einen Rechtsanwalt oder sogar das Gericht ein, sind auch diese Kosten von Ihnen zu im Falle des Unetrliegens zu tragen.
Betreiben Sie den professionellen Handel als Privatperson, kann auch über eine strafbare Handlung nachgedacht werden, da Sie Vorteile erlangen (keine Rücknahmepflicht der Ware, keine Gewährleistung) die Ihr Risiko senken und Ihre über das Jahr gesehene Geinnmarge steigern können.
Schützen können Sie sich nicht, da die Informationen über Ihre Tätigkeiten bei dem Auktionshaus gespeichert werden dürften und an Gericht und Staatsanwaltschaft herauszugeben sind. Die Forderungen, die auf Sie zukommen können, habe ich oben dargelegt.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
www.gruemo.de
Diese Antwort ist vom 17.05.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Könnten Sie aber noch dazu Stellung nehmen, wie es sich mit Abmahnungen durch andere Anbieter verhält. Wer ist dazu berechtigt, welche Forderungen können auf den tatsächlich oder vermeintlichen Privatverkäufer zukommen u. gibt es eine Möglichkeit durch eine Klausel im Angebotstext eine solche Abmahnung abzuwehren?
Sehr geehrter Fragesteller,
berechtgit hierzu sind gem § 2 UWG
die "Mitbewerber", also jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Die Forderungen, die auf Sie zukommen können, richten sich nach dem Streitwert. Dieser wiederrum hängt vom jeweiligen Geschäft, bzw, von Ihrem Umsatz ab. Die Kosten, die auf Sie zukommen könnten dürften sich im vierstelligen Bereich bewegen. Ohne konkrete Zahlen (Umsatz) kann ich Ihnen hierzu keine konkrete Antwort geben.
Eine Möglichkeit der Umgehung/Abwehrung existiert nicht.
Mit freundlichem Gruß
H. Momberger
www.gruemo.de