Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Gemäß § 548 BGB
verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterung der vermieteten Wohnung, vertragswidrigen Gebrauchs, unterlassener Instandhaltung sowie unterlassener Schönheitsreparaturen nach sechs Monaten.
Zweck dieser Vorschrift ist die möglichst schnelle Abwicklung von Nebenansprüchen aus dem Mietverhältnis.
Die Verjährungsfrist beginnt, sobald der Vermieter die Sachherrschaft über die Wohnung zurückerlangt, also mit Rückgabe der Wohnung an den Vermieter.
Demzufolge sind etwaige Ansprüche Ihres Vermieters gegen Sie mit Rückgabe der Wohnung im August 2010 mit Ablauf des Monats Februar verjährt.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 14.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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