Demnächst werde ich wegen der genauen Umstände der Nachbesserung mit dem Verkäufer erneut in Kontakt treten, doch wollte ich für folgenden Fall gewappnet sein: Der Verkäufer erweckt den Eindruck, möglichst wenige Aufwendungen tragen und entgegen der gesetzlichen Verteilung (§ 439 II, III BGB) Kosten auf die Käufer abwälzen zu wollen. ... Damit ist gemeint, ob ich als Käufer, wenn der Verkäufer den Ersatz von Aufwendungen für den Transport und Weg im Vorhinein schon ablehnt, die Nacherfüllung als verweigert betrachten kann mit der Folge, dass ich Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, oder ob ich dem Verkäufer trotzdem die Gelegenheit zur Nacherfüllung einräumen muss. § 475d II, I Nr. 4 BGB scheint die Sichtweise zu stützen, nach der die Weigerung des Verkäufers zum Tragen der Aufwendungen nach § 439 II BGB dem Käufer das Recht gibt, gleich Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 2.