Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie das Fahrzeug bereits wegen der Motorprobleme überhaupt verspätet erhielten.
Hat eine Kaufsache einen Mangel, ergeben sich für den Käufer verschiedene Rechte gegenüber dem Verkäufer. Eine Sache ist dann frei von sogenannten Sachmängeln, wenn sie bei Übergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die Sie daher erwarten durften.
Selbstverständlich können Sie das Fahrzeug für die übliche Verwendung nutzen, denn es fährt offensichtlich. Aber beim Start des Motors entwickelt sich regelmäßig ein starker Rauch, und zwar bereits über einen längeren Zeitraum. Von einer selbständigen Verbesserung des Zustands ist daher wohl nicht mehr auszugehen. Da dies bei anderen Fahrzeugen der gleichen Klasse nicht üblich ist, mussten Sie hiermit selbstverständlich auch nicht rechnen.
Denn grundsätzlich gilt, dass ein Kfz nur dann frei von Mängeln ist, wenn es keine technischen Mängel aufweist, die die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder jedenfalls beeinträchtigen. Von einer Beeinträchtigung ist hier aber auszugehen, denn zum einen leiden Sie selbstverständlich unter der Rauchentwicklung, diese stellt auch eine Umweltbeeinflussung dar und ob sich hieraus Auswirkungen auf den Motor oder das Fahrzeug insgesamt ergeben, kann erst die Zeit zeigen.
Es handelt sich daher um einen Mangel, der Ihnen entsprechende Mängelrechte gegen den Verkäufer sichert. Diese ergeben sich aus § 437 BGB. Danach können Sie Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern sowie ggf. Schadensersatz verlangen.
Allerdings sieht das Gesetz einen Vorrang für die Nacherfüllung vor. Dieser Vorrang soll dem Verkäufer die Möglichkeit zur Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflichten geben. Entsprechend können Sie als Käufer zunächst nur wählen, ob die Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Porsche oder durch Beseitigung des Mangels erfolgen soll - der Verkäufer kann jedoch die von Ihnen gewählte Form der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Verlangen Sie also die Neulieferung, kann diese vom Verkäufer verweigert werden, wenn eine Neulieferung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesem Fall wären Ihre Rechte auf eine Reparatur beschränkt.
Die Kosten der Nacherfüllung (sämtliche erforderlichen Aufwendungen) sind vom Verkäufer zu tragen.
Erst nach zweimaliger erfolgloser Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nachbesserung können Sie die Ihre weiteren Rechte, also zum Beispiel die Rückabwicklung verlangen.
Ich empfehle Ihnen daher, den Verkäufer nachweisbar und unter Fristsetzung zur Nachbesserung nach Ihrer Wahl durch Reparatur oder Neulieferung aufzufordern, sinnvollerweise also per Fax mit Sendebericht oder Einschreiben Einwurf. Die Frist kann relativ kurz bemessen sein, eine zu kurze Frist wird in eine angemessene Frist umgewandelt. Der Verkäufer kann Ihre Wahl zurückweisen, so dass Sie dann auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung beschränkt wären. Auch für diese sollten Sie in diesem Fall eine entsprechende Frist setzen.
Kann eine Reparatur direkt im Porschezentrum erfolgen, wo das Fahrzeug derzeit steht, halte ich 5 bis 10 Werktage für angemessen. Der Mangel ist dort nach Ihrer Schilderung bereits bekannt.
Reagiert der Verkäufer in dieser Frist gar nicht, können Sie wie im Fall der zweifachen erfolglosen Nachbesserung vom Vertrag zurücktreten, so dass dieser rückabgewickelt wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie, dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Verständnisfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende und viel Erfolg in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin