Guten Abend!
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wie Sie bereits völlig zutreffend feststellen, ist zwischen Ihren Rechten aus Gewährleistung gegenüber dem Händler und den bei Neuwagen typischerweise gewährten Ansprüchen aus der Neuwagengarantie gegenüber dem Hersteller strikt zu unterscheiden.
Bei der Gewährleistung handelt es sich um Ansprüche, welche Ihnen aufgrund gesetzlicher Regelungen (insbes. §§ 433 Abs. 1
, 437 BGB
) zustehen.
Hingegen handelt es sich bei der sog. Garantie um rein vertragliche Ansprüche, die der Händler oder (zumeist) der Hersteller zubilligt, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein. Diese Ansprüche stehen immer neben den Gewährleistungsansprüchen.
Nun konkret zu Ihren Fragen.
Da es sich bei der Garantie, wie bereits dargestellt, um vertragliche Ansprüche handelt, wäre es erforderlich, die genauen Garantiebedingungen zu kennen, um mit Sicherheit sagen zu können, welche Rechte Sie hieraus ableiten können. In aller Regel sind die Neuwagengarantien der Händler so ausgestaltet, dass entweder die Dauer der Gewährleistung verlängert wird (Haltbarkeitsgarantie) oder für Schäden, die typischerweise nicht Gegenstand der Gewährleistung sind, dennoch gehaftet werden soll (Beschaffenheitsgarantie). Im Gegenzug wird die Garantie zumeist davon abhängig gemacht, dass bestimmte Wartungsintervalle in einer vom Hersteller zugelassenen Werkstatt eingehalten werden. Letztlich haben die Garantiebestimmungen in Ihrem Fall aus meiner Sicht jedoch keine Relevanz:
Ihnen stehen bereits umfangreiche Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung zu.
Leider teilen Sie die genaue Fehlerursache nicht mit. Ich unterstelle jedoch, dass das Aufschaukeln des Fahrzeuges einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Nr. 2 handelt, da sich das Fahrzeug nicht "für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann", es also schlichtweg nicht geeignet ist, um damit sicher zu fahren.
Sofern Sie - wovon ich ausgehe - als Verbraucher gehandelt haben, Sie also als privater Käufer von einem Unternehmer gekauft haben, greift für Sie die Beweislastumkehr nach § 476 BGB
:
"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Das heisst, dass nicht Sie nachweisen müssen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag, sondern der Verkäufer müsste nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Dieser Nachweis wird dem Verkäufer wohl kaum gelingen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Fehler bereits nach sehr kurzer Zeit aufgetreten ist.
Im Ergebnis steht Ihnen ein Anspruch auf Nacherfüllung gegen den VERKÄUFER aus § 439 Nr. 1 BGB
zu.
Sollte dieser dieser Verpflichtung nicht nachkommen, stehen Ihnen ferner umfangreiche Schadensersatzansprüche zu.
Sie sollten daher dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung geben und diesem auch zugleich (nachweisbar) eine Frist zur Erfüllung setzen. Angesichts der Tatsache, dass es sich offenbar um kein gravierendes Problem handelt, sollte diese Frist längstens 14 Tage betragen.
Die Kosten der Nacherfüllung hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB
der Verkäufer zu tragen. Sollten Sie also für die Zeit der Nachbesserung einen Mietwagen benötigen - und dieser nicht ohnehin von Verkäufer gestellt werden - haben Sie einen Anspruch auf Kostenersatz. Beachten Sie hierbei, dass es sich um ein Ihrer Fahrzeugklasse angemessenes Fahrzeug handeln muss und Sie zudem auch zu gewissen Preisvergleichen verpflichtet sind, Sie also nicht beliebig ein überteuertes Fahrzeug anmieten dürfen.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehle ich Ihnen, bereits jetzt einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Rechte zu beauftragen. So können Sie ihre Rechte effektiv durchsetzen. Gerne können Sie sich hierzu an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Ich stehe Ihnen bei Unklarheiten im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Biernacki
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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