Gerne Zu Ihrem Fall:
Hinsichtlich des nachzuliefernden Radios liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, die mittels Tausch zu erfüllen war.
Das ist bislang nicht erfolgt. Sie haben richtigerweise dem Händler schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erfüllung gesetzt. Nach der vorliegenden Chronologie bedarf es keiner Nachfristsetzung.
Mithin können Sie gem. § 437 Nr. 2 BGB den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Sie haben nach dem Gesetz ein Wahlrecht. Erklären Sie dem Verkäufer schriftlich per Einwurfeinschreiben (§ 441 Absatz 1 BGB) die Minderung dem Grunde und Ihrer geschätzten (§ 441 Absatz 3) Höhe nach und setzten Sie eine Zahlungsfrist von 1 Woche.
Nach fruchtlosem Fristablauf behalten Sie sich ggf. gerichtlicher Schritte vor.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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