Vom Gericht wurde der AG zunächst dazu verpflichtet , die Summe der von ihr vereinnahmten Getrenntunterhaltsbeträge in Höhe von ca. 20.000,- € an mich zurück zuzahlen, jedoch für mich nicht nachvollziehbar, vom Gericht bestimmt, dass die AG weder den Getrenntunterhalt noch die Nutzungs-Entschädigung für Ja. 2007 bis zum 30.10.2010 in einer Höhe von ca. 74.000,- €, an mich zurückzahlen muss. Was von der AG dafür an Gegenleistung mit gegenüber zu erbringen war, ist mir bis Heute nicht vom Gericht nicht dargestellt worden. ... Wird danach der von der AG in 2015, 8 Jahre nach dem Stichtag 18.12.2007, für das Objekt ein Verkaufswert in Höhe von 980.000,- € gesetzwidrig dargestellt, um damit ihren Anspruch auf einen Zugewinnausgleich von 457.000,- € beim Familiengericht zu begründen, wäre es doch die Pflicht des Gerichtes, den Antrag der AG, der zweifelsfrei eine Vortäuschung falscher Tatsachen darstellt, respektive aus meiner Sicht ein Gerichtsbetrug ist, vom Familiengericht wegen grober Arglist abgewiesen werden muss!