Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Im Mietvertrag steht, dass (1) von (2) vertreten wird. Daraus ergibt sich, dass (1) der Vermiueter ist, gegen den Ansprüche aus dem Mietvertrag geltend zu machen sind. Dies hätte von Ihnen vor Beantragung eines Mahnbescheids geprüft werden müssen, ggfs. durch Hinzuziehung eines Anwalts.
Der Vertreter des Vermieters war nicht verpflichtet, sie hierauf im Widerspruch hinzuweisen. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid muss nicht begründet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter steht Ihnen wegen der gerichtlichen Inanspruchnahme seines Vertreters nicht zu.
Frage 2:
Eine Rücknahme der Klage gegen den Vertreter hat keinen Einfluss auf Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter.
Frage 3:
Nach § 29a Absatz 1 ZPO ist in einem Rechtsstreit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Räume das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Es handelt sich bei dem Schadenersatzanspruch, den Sie geltend machen, um einen solchen aus dem Mietverhältnis, da dem Vermieter eine Verletzung seiner mietvertraglichen Pflicht zur Aufrechterhaltung der Beheizbarkeit der Wohnung vorgeworfen wird. Hierdurch sind die Stromkosten angefallen. Örtlich und sachlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Wohnung befindet. Wenn sich die Wohnung in Ihrem Heimatort befindet, ist das für Ihren Heimatort zuständige Amtsgericht zuständig.
Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter auf Schadenersatz wegen eines vom Vermieter zu vertretenden Mangels (§ 536a Absatz 1 BGB) verjähren innerhalb von drei Jahren, wobei die Frist zu laufen beginnt zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. (Der Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung eines Mangels - also z.B. Reparaturkosten, wenn Sie die Heizung selbst hätten reparieren lassen - verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses.) Wenn der Heizungsausfall vor einem Jahr aufgetreten ist, sind Schadenersatzansprüche noch nicht verjährt.
Wahrscheinlich sind die 500,00€, die Ihnen der Vermieter überwiesen hat, Schadenersatz für die Heizkosten und Erstattung der Prozesskosten für den Prozess gegen (2). Wenn Sie hierüber im Unklaren sind, sollten Sie dies vorab durch eine Anfrage bei Ihrem Vermieter erst einmal abklären, bevor Sie eine neue Klage gegen den Vermieter erheben. Anderenfalls kann der Vermieter in einem neuen Prozess den Erfüllungseinwand geltend machen. Ihre Klage wäre dann unbegründet, und Sie würden auf den Prozesskosten gegen den Vermieter sitzen bleiben.
Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, können Sie gegen einen Rückzahlungsanspruch des Vermieters mit Ihrem eigenen Schadenersatzanspruch die Aufrechnung erklären. In dieser Höhe brauchen Sie Ihrem Vermieter dann auch nichts zurückzuzahlen. Ihr Schadenersatzanspruch würde durch die Aufrechnung erlöschen, so dass für einen weiteren Prozess kein Erfordernis besteht. Sie haben gegen Ihren Vermieter nur einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Stromkosten für die Beheizung. Soweit der Vermieter die Prozesskosten für den Prozess gegen (2) übernimmt bzw. Ihnen erstattet, erfolgt dies ohne rechtliche Verpflichtung aus Kulanz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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