Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung oder Weiterbeschäftigung nur, wenn die ursprüngliche Prognose des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung weggefallen ist und die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es ist aber immer eine Ausnahme. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen die 3 Wochen Frist für eine Kündigungsschutzklage abgelaufen ist. In Ihrem Fall könnte in der Tat das Bedürfnis die Ersatzstelle nur mit 10 € zu entlohnen entfallen sein. Man kann dies von hier ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht endgültig beurteilen, allerdings spricht viel dafür hier die Grundsätze der Rechtsprechung anzuwenden, weil sonst hier eine "Austauschkündigung" vorliegen würde.
Wenn der AG eine Stelle mit 13 € Lohn gehabt hat, hätte er Ihnen diese anbieten müssen.
Sie müssen allerdings umgehend nach Kenntnis der Umstände die für eine Wiedereinstellung sprechen, diesen Anspruch bei Gericht geltend machen. Die Frist ist nicht gesetzlich geregelt, liegt aber bei maximal 3-4 Wochen. Voraussetzung ist aber immer das Ihre Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Es dürfte zumindest sinnvoll sein, durch eine Klage den Versuch zum machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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