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Änderungskündigung angenommen, Stelle wird mit höherem Lohn wieder ausgeschrieben

| 4. März 2015 23:05 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Zusammenfassung

Zur Wiedereinstellung nach einer Änderungskündigung.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen. Stundenlohn vorher ca 16€, in der Änderungskündigung mit einem neuen und geringerwertigen Stellenprofil wurden dem Arbeitnehmer 10€ angeboten. Der Arbeitnehmer hat die Änderungskündigung angenommen und wird demnächst arbeitslos. Der Arbeitgeber hat jetzt die gleiche Stelle mit dem neuen Stellenprofil für ca. 13 € Stundenlohn ausgeschrieben.

Der Arbeitnehmer hätte die Stelle mit einem geringerwertigen Stellenprofil für 13€ im Rahmen der Änderungskündigung angenommen.

Ist es rechtens, eine Stelle zu höheren Konditionen als in der Änderungskündigung auszuschreiben?
Hat der Arbeitnehmer hier einen Anspruch auf Wiedereinstellung?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Wiedereinstellung oder Weiterbeschäftigung nur, wenn die ursprüngliche Prognose des Arbeitgebers bei Ausspruch der Kündigung weggefallen ist und die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es ist aber immer eine Ausnahme. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen die 3 Wochen Frist für eine Kündigungsschutzklage abgelaufen ist. In Ihrem Fall könnte in der Tat das Bedürfnis die Ersatzstelle nur mit 10 € zu entlohnen entfallen sein. Man kann dies von hier ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht endgültig beurteilen, allerdings spricht viel dafür hier die Grundsätze der Rechtsprechung anzuwenden, weil sonst hier eine "Austauschkündigung" vorliegen würde.
Wenn der AG eine Stelle mit 13 € Lohn gehabt hat, hätte er Ihnen diese anbieten müssen.

Sie müssen allerdings umgehend nach Kenntnis der Umstände die für eine Wiedereinstellung sprechen, diesen Anspruch bei Gericht geltend machen. Die Frist ist nicht gesetzlich geregelt, liegt aber bei maximal 3-4 Wochen. Voraussetzung ist aber immer das Ihre Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Es dürfte zumindest sinnvoll sein, durch eine Klage den Versuch zum machen.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 6. März 2015 | 20:17

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