Sehr geehrte Ratsuchende,
da Sie angeben, dass der Vertrag von Ihnen gewerblich geschlossen wurde, handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, welches in die Zuständigkeit der Arbeitsgericht fällt. Vielmehr liegt hier ein Werkvertrag vor, der in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt.
Sinnvoll ist es hier am Gerichtsstand des Erfüllungsortes zu klagen gem. § 29 ZPO
. Die Zuständigkeit des Gerichtes richtet sich nach dem Ort, an dem der Schnee geräumt werden muss. Alternativ ist eine Klage am Wohnsitz des Bestellers gem. § 13 ZPO
in jedem Fall möglich.
Als Streitwert ist der von Ihnen geforderte Werklohn anzusetzen. Dies gilt auch, wenn das Gericht zur Beurteilung Ihrer Ansprüche die Wirksamkeit des Vertrages bewerten muss. Wenn Sie allerdings nicht nur den Werklohn für die Vergangenheit, sondern auch das Rechtsverhältnis für die Zukunft gerichtlich klären lassen, kann sich der Streitwert erhöhen.
Diese Antwort ist vom 09.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo.
Es handelte sich um zwei unabhängige Sachverhalte.
SV 1: Arbeitsverhältnis
SV 2: Schnee räumen
Zu SV 1:
Die Frage zu SV 1 ist folglich nicht beantwortet worden.
Welches Mahngericht ist denn nun zuständig?
Zu SV 2:
Also auch wenn das Gericht die Wirksamkeit der Kündigung prüft, bleibt es bei den 1500 Euro Streitwert.
Und erst, wenn der Beklagte auch durch das Gericht das Fortbestehen des Vertrages prüfen will, erhöht sich der Streitwert auf die noch komplett offenen, möglichen Forderungen?
Danke im Voraus
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu 1.
aufgrund der örtliche Nähe gehe ich davon aus, dass der Arbeitgeber seinen Sitz in Mülheim a.d. Ruhr hat; dann ist das Arbeitsgericht Oberhausen für das Mahnverfahren zuständig.
Ansonsten gelten folgende Zuständigkeiten:
63165 Mühlheim: Arbeitsgericht Offenbach
78570 Mühlheim: Arbeitsgericht Freiburg, Außenkammern Villingen-Schwenningen.
zu 2.
Wenn keine der Parteien einen Antrag zur Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages stellen, bleibt es beim Streitwert der geltend gemachten Forderung. Je nach Ablauf des Verfahrens ist eine Änderung aber nicht auszuschließen.