Kündigunssperre und Fortzahlung im Krankheitsfall
vom 20.1.2012
75 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Thomas Mack / Frankfurt am Main
Zum anderen eine Kündigungssperre von einem Jahr: „Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei – erstmals nach Ablauf eines Jahres - mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen (..) gekündigt werden." ... Würden insbesondere die beschriebenen Fälle durch BGB § 626 "Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund" abgedeckt, oder ist evtl. gar eine der Klauseln ungültig?