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Kündigung/Rücktritt Bauträgervertrag

26. Juni 2020 08:13 |
Preis: 75,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im April letzten Jahres einen Bauträgervertrag über eine zu sanierende Altbauwohnung in Leipzig abgeschlossen. Als Fertigstellung wurde hierbei der 31.12.2020 festgelegt, im Wortlaut:

"Das Bauvorhaben wird zügig durchgeführt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Bezugsfertigkeit bis zum 31.12.2020 herzustellen. Die vollständige Fertigstellung wird bis spätestens zum 30.03.2021 erfolgen."

Bisher ist kein Baustart erfolgt und es wurden keine Kaufpreisraten fällig. Dokumente wie die Freistellungserklärung ge. Bauträgerverordnung wurden bisher auch nicht vorgelegt. Weiterhin ist der Bauträger nicht mehr telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Aus dem Unternehmensregister geht hervor, dass der Prokurist mit dem der Vertrag geschlossen wurde aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Zudem gibt es Gerüchte über Zahlungsausfälle beim Bauträger.

Geleistete Zahlungen sind im Moment hauptsächlich die Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Bereitstellungszinsen. Zahlungen an den Bauträger erfolgten nicht.

Es erhärtet sich nun der Eindruck, dass ein Bau der Wohnung durch den Bauträger nicht mehr realistisch ist. Um den finanziellen Schaden auf meiner Seite zu minimieren würde ich gern wissen, welche Optionen ich habe:

1. Welche Maßnahmen sollte ich gegenüber dem Bauträger, zumindest auf Grund des zu erwartenden nicht einzuhaltenden Fertigstellungstermins, ergreifen?
2. Besteht die Möglichkeit den Vertrag zu kündigen?
3. Wäre ein anderes Vorgehen denkbar um z.B. auch die bisher geleisteten Zahlungen zurück zu fordern?

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

26. Juni 2020 | 08:51

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine sogenannte freie, also grundlose Kündigung ist für Sie laut § 649 BGB mit erheblichen Kosten verbunden. Neben den geleisteten Arbeiten müssen Sie auch den vereinbarten Preis für die nicht mehr zu leistenden Arbeiten zahlen. Hiervon muss das Bauunternehmen allerdings die eingesparten Kosten wie nicht mehr verwendete Material- und Transportausgaben abziehen.

Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, wenn ein Verhalten des Bauunternehmens dazu führt, dass es Ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen. Abgerechnet werden die geleisteten Arbeiten. Ob ein wichtiger Grund zu Kündigung vorliegt, muss aufgrund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Wenn noch kein Baustart erfolgt ist und keine Rückmeldung mehr erfolgt, kann dies einen solchen Umstand darstellen.

Vorgehensweise:
Ich empfehle Ihnen, den Bauträger - per Einschreiben - aufzufordern, sich
1) zum Stand des Bauvorhabens zu äußern
2) zum erwarteten Fertigstellungstermin
3) außerdem soll er sich erklären, wieso er nicht mehr erreichbar war
4) zu den Gerüchten der Zahlungsausfälle.

Dazu geben Sie eine Frist von 10 Tagen.

Für den Fall des Verstreichens der Frist drohen Sie die fristlose Kündigung an.

Und dies machen Sie dann auch. Nach der Kündigung fordern Sie dann das gezahlte Geld zurück.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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