Guten Tag, wir möchten wissen, ob und in welchem Umfang wir bei Auszug renovieren müssen (bitte mit Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlage/ Paragraphen/ Urteile): - Formularmietvertrag, geschlossen am 25.08.2000 (gültig ab 01.08.2000) - Auszug voraussichtlich Ende Juli - Tapete und Teppichboden, hier keine Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt - Relevante Formulierungen im Vertrag: "§ 3 - Miete und Nebenkosten 4. ... Der Verpflichtete hat die Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung regelmäßig und fachgerecht vornehmen zu lassen. ... Grundsätzlich werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen fällig: - in Küchen, Bädern und Duschen alle x Jahre - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle x Jahre - in anderen Nebenräumen alle x Jahre" Die Zeitabstände wurden im Vertrag offen gelassen (keine Angabe). "§ 20 - Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vertragsgemäß im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben."