Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Zuerst einmal rate ich Ihnen dringend davon ab, sich Ihre erste Ausbildung wieder „aberkennen zu lassen"!
Nicht nur, dass Sie bei einer unzutreffender Aussage, Sie hätten bei der Prüfung betrogen, möglicherweise wegen Vortäuschen einer Straftat belangt werden könnten. Sie hätten durch diese Vorgehensweise auch noch wertvolle Jahre und einen Berufsabschluss für jemanden geopfert, der Sie gerade vor die Tür gesetzt hat. Für mich persönlich wäre das absolut nicht nachvollziehbar. Ich würde Ihnen daher eher empfehlen, die Zweitausbildung zu unterbrechen und zumindest zeitweise in Ihrem Erstberuf zu arbeiten, um die vorliegende Notlage zu beseitigen.
Wenn ich Sie richtig verstehe, bekommen Sie keine Sozialleistungen, weil Sie dem Grunde nach berechtigt sind Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu beziehen? Dies ist insoweit auch rechtens und vom Gesetzgeber (leider) so gewollt.
Allerdings bietet § 22
Absatz I Satz 2 SGB XII einen ersten Ausweg. Sie könnten nach dieser Vorschrift zumindest darlehensweise Sozialleistungen beantragen, wenn in Ihrem Fall ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall dürfte nach Ihren Angaben nach m.E. gegeben sein. Ob die Behörde das auch so sieht ist allerdings eine andere Frage, die Ihr Sachbearbeiter sicher beantworten kann. Weisen Sie den Sachbearbeiter auf Ihren Notfall hin und beziehen Sie sich am Besten auf die genannte Norm.
Sofern Sie eine andere Unterkunft in Aussicht haben, könnten Sie versuchen Wohngeld zu beantragen, um zumindest einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft zu erhalten. Ob Sie berechtigt sind Wohngeld zu beziehen, hängt von den landesrechtlichen Bestimmungen ab. Deshalb kann ich Ihnen hierzu keine endgültige Aussage geben.
Übrigens: wenn Sie den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung mit unterschrieben haben, ist Ihre Ex-Freundin gar nicht berechtigt, Sie „auf die Strasse zu setzen". Sofern Sie den Mietvertrag alleine unterschrieben haben, können Sie Ihre Ex-Freundin sogar auffordern die Wohnung unverzüglich zu räumen. Sie sollten auch dringend darauf achten, dass Sie alle gemeinsamen Verträge (also z.B. Strom- oder Gasversorgungsverträge, Telefon- und Internetanschlüsse, etc.) sofort beenden. Sonst müssen Sie am Ende noch weitere Kosten tragen.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion, um mich auf den Laufenden zu halten.
Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die schnelle Antwort.
Ich muss trotzdem nochmal nachfragen.
Wenn man davon theoretisch ausgehen würde dass ich keine falsche Aussage machen würde, wäre es dann möglich diese Ausbildung abzuerkennen und würde die jetzige als erste Ausbildung zählen?
Meine erste Ausbildung war Bauten und Objektbeschichter (sozusagen der untergeordnete Maler) und ging vertraglich 2 Jahre aber wurde dann zwei Monate eher bestanden.
Ich habe den BAB-Antrag gestellt und die Ablehnung bekommen in der darauf hingewiesen wurde dass ich eine Anstellung finden könne wenn ich mich bundesweit entsprechend bewerben würde. Aber dieser Beruf ist praktisch gar nicht vorhanden, nur Malerhelfer oder Maler. Aber dies sind nicht die Berufe die erlernt habe, ich bin kein Malerhelfer und Maler erstrecht nicht weil ich gar nicht genug qualifiziert bin dafür.
Auserdem kann doch nicht von mir erwartet werden dass ich mich bundesweit bewerbe und ich hier mein Leben aufgebe, bundesweit wäre auch nur Montage die möglich ist. Das habe ich mal gemacht aber würde ich nie wieder.
Ich könnte doch eigentlich gar nicht mit dieser Ausbildung eingegliedert werden oder? Dann müsste doch BAB meine jetzige Ausbildung fördern...
Tut mir Leid falls ich zu viel Zeit in Anspruch nehme für das wenige Geld.
Mit freundlichen Grüßen
Nun, wenn Sie in Ihrem ersten Beruf nicht eingegliedert werden können (und es ist in der Tat so, dass von Ihnen ein gewisses Maß an Flexibilität gefordert werden kann), dann könnte man auch argumentieren, dass die Zweitausbildung dazu dient, sich in den Berufsmarkt zu integrieren. Demnach könnte die Behörde die zweite Ausbildung gemäß § 57
Absatz II SGB III fördern. Dies ist allerdings eine Ermessensleistung und gerichtlich nicht einklagbar.
Ihre Eingangsfrage, ob bei einem Entzug des Abschlusses eine erneute Förderung möglich ist, würde ich mit einem Nein beantworten. Denn § 57
II SGB III schreibt vor, dass nur eine erste Berufsausbildung förderungsfähig ist. Eine "erste Ausbildung" ist die zweite Ausbildung aber schon begrifflich nicht. Selbst wenn Sie Ihr Abschlusszeugnis wieder aberkannt bekommen, die Vorschrift stellt gerade nicht auf den Abschluss ab. Zudem regelt § 57
Absatz III SGB III, dass nur bei einem berechtigten Abbruch der ersten Ausbildung, eine weitere Förderung möglich ist. Dies liegt in Ihrem Falle gerade nicht vor.
Im Übrigen setzt § 56
Absatz I Nr. 2 SGB III voraus, dass der geförderte Auszubildende auch die "sonstigen persönlichen Voraussetzungen" erfüllt. Es gibt einige Meinungen in der Rechtsliteratur, die einem Abschlusskandidaten z.B. einem Studenten der Rechtswissenschaften, der bei der Abschlussprüfung "schummelt", die persönliche Eignung absprechen als Jurist tätig zu werden und ihm deswegen die erneute Möglichkeit einer Abschlussprüfung verweigern. Wenn man also die o.g. "persönliche Voraussetzungen" besonders streng auslegen möchte, könnte man diese Meinung auch auf Sie anwenden, wenn Sie tatächlich bei der Abschlussprüfung betrogen haben.
Ausserdem könnte die Behörde im Falle eines aberkannten Abschlusses eventuell darauf bestehen, dass Sie erneut zur Prüfung für die erste Ausbildung antreten. Insofern ist m.E. nicht gesichert, dass Sie durch einen (angeblichen) Betrug bei der Abschlussprüfung weiter gefördert werden!
Deshalb bleibe ich bei meiner Empfehlung und rate dringend davon ab, sich durch so eine Vorgehensweise in eine viel tiefere Notlage zu manövrieren. Das ist es einfach nicht wert. Bedenken Sie die langfristigen Folgen und nicht nur die kurz- oder mittelfristige Notlage!
Volkan Ulukaya
Rechtsanwalt