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Kaution (Pfändung Bausparvertrag) bei Liquidationsverwalter

| 14. November 2005 14:56 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Guten Tag,

ich ziehe Ende des Monats aus meiner Mietwohnung aus, die ich seit Ende 2002 bewohnt habe. Die Mietwohnung ist Teil einer Wohnanlage, die von einer Immobilienfirma im Auftrag der einzelnen Eigentümer verwaltet wird (wurde) - (Unter)Mietvertrag mit Verwaltungsgesellschaft geschlossen -. Diese Verwaltungsgesellschaft ging vor ca. 1 1/2 Jahren in Konkurs. Die Konkursmasse wird offenbar von einem Anwalt verwaltet. Seit ca. einem Jahr wird meine Mietwohnung nun durch eine andere Immobilienverwaltungsfirma betreut (an die ich auch die Miete zahle), im Auftrag des Eigentümers. Mietvertrag wurde kein neuer geschlossen, d.h. er alte "ging über". Meine Kaution wurde damals in Form einer Verpfändung eines Teils eines Bausparvertrags auf die alte Immobiliengesellschaft geleistet. - Die aktuelle Verwaltungsgesellschaft verwies mich nun darauf, dass ich mich selbst mit dem Anwalt (Liquidationsverwalter) in Verbindung setzen müsste, um die "Verpfändung" abzulösen (bzw. zu "stornieren"), wobei ich die Kosten dieser Bearbeitung zu tragen hätte. Ist das so zulässig? Brauche ich dann eine Zustimmung der aktuellen Verwaltungsgesellschaft zur Freigabe der Verpfändung, oder muss ich dem Liquidationsverwalter nur nachweisen (z. B. durch Übergabeprotokoll), dass der Mietvertrag beendet ist?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Mit ordnungsgemäßer Übergabe der Wohnung erlischt das Recht auf Einbehalten der Kaution. Sie haben dann einen Anspruch auf Freigabe des Vertrages.

Diese Freigabe kann nur der Berechtigte erteilen.

Weisen Sie daher – am besten durch schriftl. Bestätigung des Vermieters – nach, dass kein Forderungen gegenüber Ihnen bestehen. Verlangen Sie damit die Freigabe beim InsO-Verwalter.

Hinsichtlich der Kosten ist es wohl üblich, dass Sie diese (Bankosten) tragen, da Ihnen abweichende Möglichkeit zur Sicherheitsleistung eingeräumt wurde. Dies wird i.d.R. so vereinbart.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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