Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Mit ordnungsgemäßer Übergabe der Wohnung erlischt das Recht auf Einbehalten der Kaution. Sie haben dann einen Anspruch auf Freigabe des Vertrages.
Diese Freigabe kann nur der Berechtigte erteilen.
Weisen Sie daher – am besten durch schriftl. Bestätigung des Vermieters – nach, dass kein Forderungen gegenüber Ihnen bestehen. Verlangen Sie damit die Freigabe beim InsO-Verwalter.
Hinsichtlich der Kosten ist es wohl üblich, dass Sie diese (Bankosten) tragen, da Ihnen abweichende Möglichkeit zur Sicherheitsleistung eingeräumt wurde. Dies wird i.d.R. so vereinbart.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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