Sehr geehrte Fragestellerin,
Anwaltskosten kann man immer dann der Gegenseite aufgeben, wenn diese durch ihr Fehlverhalten den Anlaß für die Einschaltung des Anwalts gegeben hat. Die Laufspuren im Flur müssen Sie nicht beseitigen, da diese schon im Übergabeprotokoll genannt wurden.
Bei den Fehlstellen in der Stube und den Laufspuren im Schlafzimmer kommt es zunächst darauf an, was in Ihrem Mietvertrag stand. Danach ist zu beurteilen, ob Sie diese überhaupt beseitigen mußten. Wenn in Ihrem Vertrag nicht ausdrücklich stand, dass die Teppiche in gereinigtem Zustand sein müssen, dann dürfte es sich nach Ihrer Beschreibung um normale Abnutzung handeln, die vom Vermieter auf dessen Kosten zu beseitigen ist. Dies kann aber nur vor Ort durch Besichtigung abschließend geklärt werden. Wenn keine Pflicht zur Reinigung bestand, dann können die Anwaltskosten auch nicht von der Kaution einbehalten werden.
Wenn eine Pflicht zur Reinigung bestand, dann kommt es darauf an, ob Sie durch Ihr Verhalten dafür gesorgt haben, dass der Vermieter berechtigterweise annehmen durfte, dass Sie sich dieser Pflicht entziehen wollen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie bei Erstellung des Übernahmeprotokolls gesagt hätten, dass Sie die Schäden nicht beseitigen werden, oder trotz der festgestellten Schäden alle Schlüssel an den Vermieter übergeben hätten, so dass Sie nicht ohne weiteres in der Lage gewesen wären, die Spuren zu beseitigen. Haben Sie jedoch mit Einverständnis des Vermieters einen Schlüssel zurück behalten, dann haben Sie dadurch zu erkennen gegeben, dass Sie bereit sind, den Teppich noch zu reinigen. Sie hätten keine Veranlassung gegeben, einen Anwalt einzuschalten und müßten dessen Gebühren auch nicht zahlen.
Nach Ihren Schilderungen wurde der Anwalt erst tätig, nachdem Sie sich bereit erklärt hatten, die Reinigung durchzuführen. So dass für die Fristsetzung kein Anwalt nötig war. Wenn Sie die Teppiche also innerhalb der 5 Tagesfrist gereinigt haben, brauchen Sie den Anwalt nicht bezahlen.
Haben Sie die Teppiche jedoch nicht innerhalb der 5 Tage gereinigt und der Anwalt mußte deshalb noch einen 2. Brief an Sie schreiben, der dann zur Reinigung führte, dann kann die Anwaltsgebühr von der Kaution abgezogen werden.
Gegenstandswert wäre aber in diesem Fall nur die Höhe der Rechnung der Firma und nicht die gesamte Kaution.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Sie die Vollständigkeit Ihrer Sachverhaltsschilderung unterstellt, die Anwaltsrechnung nicht zahlen müssen. Diese darf also auch nicht von der Kaution einbehalten werden.