Nun muß ja nach meinen Erkenntnissen die Haftpflicht-Versicherung des X alle Schäden, die dem Unfallgegner enstanden sind ersetzen. ... Kann sich die private Krankenversicherung des A ggf. hinsichtlich des Betrags, den sich nicht von der Versicherung des X erstattet erhält (weil diese sich ggf. auf eine Leistungsverminderung beruft, weil A nicht angeschnallt war), bei C (§ 116 SGB X) schadlos halten, weil A ja im Rahmen der unentgeltlichen Tätigkeit für den C dieser Unfall „passiert“ ist? Würde sich am Ergebnis etwas ändern, wenn sich der Unfall nicht im Rahmen der unentgeltlichen Tätigkeit des A für den C ereignet hätte.