Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern beantworten werde. Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist. Die persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden.
Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass zunächst der Unfallgegner als Schädiger der Ansprechpartner ist. Nachdem die Sache aber der gegnersichen Versicherung gemeldet wurde und von dort bearbeitet wird, wird der Unfallgegner durch die Versicherung vertreten. Daher ist jetzt die Versicherung der richtige Ansprechpartner und nicht mehr der Unfallgegner persönlich. Insoweit ist es völlig normal und in Ordnung, dass sich die Versicherung direkt an Sie wendet und Sie sich mit der Versicherung auseinandersetzen müssen.
Zur Ermittlung, ob eine Haftung des Unfallgegners und damit der Versicherung besteht, sind Sie tatsächlich verpflichtet, die notwendigen Angaben zu machen. Dazu gehört es auch, dass der Unfallhergang von Ihnen noch einmal geschildert wird. Die Versicherungen fordern in aller Regel sowohl vom Vesicherten als auch vom Unfallgegner eine Unfallbeschreibung an, um den Sachverhalt möglichst lückenlos aufklären zu können.
Wegen der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gehe ich davon aus, dass der Hundehalter seiner Versicherung bereits mitgeteilt hat, dass Sie bei dem Unfall verletzt wurden. Die Versicherung geht dann automatisch davon aus, dass von Ihnen möglicherweise auch Schmerzensgeld und / oder Behandlungskostenerstattungen verlangt werden. Daneben besteht auch noch die Möglichkeit, dass sich Ihre Krankenversicherung wegen einer Erstattungskosten an den Unfallgegner und damit auch an dessen Versicherung wendet.
Die Anforderung einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht entspricht dem üblichen Vorgehen, wenn Personenschäden zur Regulierung zu erwarten sind oder bereits geltend gemacht wurden. Der regulierenden Versicherung wird damit lediglich die Möglichkeit gegeben, bei Zweifeln oder im Bedarfsfall ärztliche Gutachten oder Auskünfte wegen der Unfallverletzungen und möglicher Schäden einzuholen. Ein Missbrauch dieser Schweigepflichtentbindungs-Erklärung braucht man dabei eigentlich nicht zu befürchten. Werden keine Schmerzensgeldforderungen oder Krankenkosten geltend gemacht, wird die Versicherung auch von der Schweigepflichtentbindungs-Erklärung keinen Gebrauch machen.
Insgesamt ist das Vorgehen der Versicherung nicht zu beanstanden. Ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Versicherung ergeben sich schon aus dem Grundsatz, dass derjenige, der Ansprüche geltend macht, diese auch nachweisen muss. Wenn Sie die angeforderten Angaben, Unterlagen etc. nicht beibringen, besteht die Gefahr, dass die Versicherung die Regulierung ablehnt. Auch gegenüber dem Unfallgegner direkt hätten Sie diese Mitwirkungspflicht zu erfüllen.
Da Verhandlungen mit einer gegnerischen Versicherung u. U. problematisch sein können, würde ich Ihnen zudem empfehlen, aus Gründen der "Waffengleichheit" einen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche zu beauftragen. Soweit eine Haftung und Eintrittspflicht der Versicherung besteht, würden Ihre Anwaltskosten in der Regel ebenfalls von der gegnerischen Versicherung übernommen bzw. an Sie erstattet.
Bei Interesse an einer anwaltlichen Vertretung können Sie sich gern auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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