Nachfrage beim Anwalt (vom Mieterverein) lief darauf hinaus, dass der Vermieter und Eigentümer in Kenntnis gesetzt werden müsse, was geschah, er habe sich ggf. um Schadensersatz durch den Hausmeister zu kümmern – dies sieht dessen Anwalt anders. Im letzten Brief des Anwalts der Gegenpartei/Vermieter wurde (wiederholt) gefordert, „eine rechtliche Verpflichtung zum Ersatz der Türen anzuerkennen und 833 Euro(nach Kostenvoranschlag für neue Türen) auf das Kautionskonto zu überweisen ... und ggf selbst im Innenverhältnis versuchen, Regressansprüche gegenüber dem Hausmeister geltend zu machen“ ...... Der Anwalt meiner Freundin hat keinerlei Zweifel, dass der Vermieter vor Gericht verlieren würde und kein Schadensersatzanspruch besteht, sondern der Vermieter selbst als Eigentümer der Türen sich an den Hausmeister halten müsse, denn so führt Ihr Anwalt aus „im Grunde genommen handelt es sich um einen Diebstahl durch den Hausmeister aus dem verschlossenen Vorraum, ob mit oder ohne Anweisung von der Verwaltung, oder sonstigen Leuten... und ohne Zustimmung unserer Mandantschaft(meiner Freundin)“ oder Dem Anwalt des Vermieters, der sagt“die Mieterin hat nach §280 Abs.1 BGB zu vertreten ... denn ohne Rücksprache die Türen im Kellerraum eingelagert und damit die erste Ursache im Kausalverlauf gesetzt“?