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Stromzähler lief falsch

6. Dezember 2006 11:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo, wir wohnen in einem 2-Familienhaus (2 Mieter) seit 2001, jetzt wurde festgestellt, dass ein Teil unseres Stroms, auf die andere Mietwohnung läuft (u.a. 2 Lichter und der Kühl-Gefrierschrank). Selbstverständlich war uns dies nicht bekannt und wohl ein Verschulden des Hauseigentümers. Wir haben für die Wohnung einen eigenen Stromzähler, welcher auch im Mietvertrag festgehalten ist. Nun will der Hauseigentümer von uns, dass wir rückwirkend die Stromdifferenz zum anderen Mieter bezahlen 50/50 (direkt an den anderen Mieter, oder an ihm, es geht hierbei um ca. 1000 Euro. Ich denke das kann doch nicht sein, für was haben wir einen Zähler. Ich bin der Meinung, dass der Hauseigentümer dafür aufkommen muss und hoffe das stimmt auch so. Hoffe es gibt auch eine gestetzl. Grundlage oder Urteile dazu, Vielen dank - es eilt sehr

6. Dezember 2006 | 13:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie den Strom letztlich verbraucht haben, werden Sie auch die Kosten bezahlen müssen. Grundlage ist die ungerechtfertigte Bereicherung gem. §§ 812 ff BGB . Eine Pflichtverletzung Ihres Vermieters, wonach dieser haften müsste, sehe ich nicht.

Wenn der Nachbar einen eigenen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, hat er einen unmittelbaren Anspruch gegen Sie. Erfolgt die Lieferung mittelbar über einen Vertrag des Vermieters, kann dieser die zusätzliche Nutzung vergütet verlangen.

Allerdings können Nachbar bzw. Vermieter die Bezahlung nur in der Höhe der von Ihnen konkret vorgenommenen Nutzung verlangen. Eine schlichte Teilung kann unangemessen sein. Grundsätzlich muss der Anspruchsteller den von ihm verlangten Betrag konkret darlegen und beziffern. Solange dies nicht geschehen ist, ist das Verlangen nach meiner Einschätzung noch nicht fällig.

Bitten Sie den Vermieter um ein konkrete Abrechnung und suchen Sie dann mit diesem Schriftstück einen Anwalt zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen auf.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. Dezember 2006 | 14:50

Hallo

vielen dank für die Antwort, gibt es hier Verjährungsfristen für die Forderungen bis 2001

Vielen dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Dezember 2006 | 14:57

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Sie beginnt aber erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.

Ich gehe davon aus, dass keiner von der falschen Stromentnahme gewusst hat, so dass der Verjährungsbeginn noch nicht in 2001 gelegen hat und Sie sich wohl nicht auf Verjährung berufen können.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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