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Sind Ärzte in der Jva nicht verpflichtet, Sorgfalt bei der Aufklärung zu wahren?

| 17. April 2015 09:18 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


11:35

Sehr geehrte Anwälte,
Zur Frage

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=273295&rechtcheck=2

habe ich nun eine Frage zum
Behandlungsvertrag nach § 630f BGB .

Ich bitte das sich damit noch ein Anwalt im Bereich Medizinrecht oder dem Recht das hier am besten passt, annimmt.

Es geht also um die Frage der Arzthaftung, die Anwältin meinte das es in einer jva keinen Behandlungsvertrag gibt, wenn das stimmt, so würde nach dem Infos aus dem Net auch keine Haftung entstehen, denn ein Behandlungsvertrag scheint Voraussetzung für Haftung und den üblichen Sorgfaltspflichten zu sein.

Frage : stimmt das so und ist das vielleicht der Grund wieso Ärzte in der jva einen schlechten Ruf teilweise haben ?
Müssen sie also oder brauchen sie garnicht so genau zu prüfen bei Verdacht, ob wirklich eine Krankheit vorliegt da die dazu nicht verpflichtet sind?
Hängt das daher damit zusammen das § 630f BGB nicht greift in der jva?

17. April 2015 | 09:59

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei der Gesundheitsfürsorge für Strafgefangene handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, siehe §§ 56 ff. StVollzG. Zwischen dem Gefangenen und dem Träger der JVA besteht daher ein öffentlich-rechtliches Unterordnungsverhältnis.

Hieraus wiederum folgt, dass zwischen dem Gefangenem und dem Arzt durch eine Behandlung grundsätzlich keine eigenen privatrechtlichen Vertragsverhältnisse entstehen; dies gilt selbst dann, wenn diese öffentlich-rechtliche Aufgabe auf private Unternehmen übertragen wurde, so das LG Offenburg mit Urteil vom 17.4.2013 — Aktenzeichen 6 O 208/12 .

Dies bedeutet aber nicht, dass der Gefangene schutzlos gestellt ist oder der behandelnde Arzt geringere Sorgfaltspflichten hat. Denn da der Arzt hoheitlich tätig wird, greift im Falle einer Pflichtverletzung die Amtshaftung gemäß Artikel 34 GG i.V.m. § 839 BGB . Für Behandlungsfehler muss daher der Staat einstehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2015 | 10:35

Vielen Dank
Ist es demnach so, dass diese Amtshaftung gleichrangig zum § 630 ff BGB zu sehen ist, incl. der Dokumentationspflichzen und der Sorgfaltspflichten ?
Demnach verstehe ich sie also richtig, dass der Arzt einen Laien anhören muss und bei Verdacht auf eine Krankheit gründlich von sich aus eine mögliche Krankheit von Amts wegen selber erforschen muss, also ermitteln muss was vorliegt falls er unabhängig von Patienten das Gefühl hat, da stimmt was nicht ?

Die Anwältin teilte in der verlinkten Frage bereits mit das auch Zwang ausgeübt werden kann und wenn ein Arzt nichts macht obwohl Anzeichen da sind nach § 323a StGB unterlassene Hilfeleistung sei.

So wie ich sie also abschließend verstehe, ist der Arzt auch verpflichtet den Patienten zB zu fragen ob er Änderungen an sich festgestellt hat
Dieser Ablauf der Aufklärung und Erkundigung (Diagnose) ist ja in § 630 BGB geregelt, gehe ich recht in der Annahme das dies sowie die Sorgfaltspflichten auch in der jva analog gleich geregelt sind ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2015 | 11:35

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Für die Art der Gesundheitsuntersuchungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistungen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln gelten vorrangig die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs, § 61 StVollzG. Die grundsätzlichen Regelungen der §§ 630a ff. BGB sind aber in der Regel analog anwendbar, insoweit ist der Kollegin vollumfänglich zuzustimmen.

Zu beachten ist hierbei auch § 56 Absatz 2 StVollzG, wonach der Gefangene u.a. die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu unterstützen hat. Besteht aber entgegen der Laienansicht des Gefangenen der Verdacht auf eine ernsthafte Erkrankung, ist der Arzt auch verpflichtet, weitere Nachforschungen zu betreiben. Unter den Voraussetzungen des § 101 StVollzG sind hierbei auch Zwangsmaßnahmen zulässig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. April 2015 | 11:49

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

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Gute Antwort obwohl der Hintergrund meiner Frage eine andere war:
Es ging mir primär darum zu wissen, ob ein Arzt genauso gewissenhaft sein muss.
Mitwirkungspflichten sind gut und schön die können aber aus einem Patienten keinen Arzt machen.
Um die Motivation anzuregen braucht es meist Gesetze und so wie ich sie verstehe hat der Arzt also grundsätzlich die Pflicht Krankheiten gewissenhaft zu untersuchen , geht also ein Häftling zum Arzt muss er schauen ob er an dem Patienten Veränderungen feststellt, dies gehört zum Katalog der aufklärungsabläufe, sie erwähnen dies ja in § 101
Leider haben sie insoweit meine Befürchtung bestätigt, indem sie sagten das bei Fehlern alles der Staat übernimmt, der Staat also haftet und den Häftling ggfs entschädigt
Der Arzt wäre also fein raus, er weiß das der Staat für ihn Schadenersatz oder Schmerzensgeld bezahlt, es tut ihm selbst also nichts weh, darum wage ich zu bezweifeln das Ärzte in Anstalten wirklich gründlich arbeiten dann

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. April 2015
5/5,0

Gute Antwort obwohl der Hintergrund meiner Frage eine andere war:
Es ging mir primär darum zu wissen, ob ein Arzt genauso gewissenhaft sein muss.
Mitwirkungspflichten sind gut und schön die können aber aus einem Patienten keinen Arzt machen.
Um die Motivation anzuregen braucht es meist Gesetze und so wie ich sie verstehe hat der Arzt also grundsätzlich die Pflicht Krankheiten gewissenhaft zu untersuchen , geht also ein Häftling zum Arzt muss er schauen ob er an dem Patienten Veränderungen feststellt, dies gehört zum Katalog der aufklärungsabläufe, sie erwähnen dies ja in § 101
Leider haben sie insoweit meine Befürchtung bestätigt, indem sie sagten das bei Fehlern alles der Staat übernimmt, der Staat also haftet und den Häftling ggfs entschädigt
Der Arzt wäre also fein raus, er weiß das der Staat für ihn Schadenersatz oder Schmerzensgeld bezahlt, es tut ihm selbst also nichts weh, darum wage ich zu bezweifeln das Ärzte in Anstalten wirklich gründlich arbeiten dann


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