Zu den Instandhaltungskosten hat mich der Hausverwalter auf diese Passage in der Teilungserklärung verwiesen: §5.3 „ Die einzelnen Sondereigentümer tragen die Kosten für Unterhaltung, Instandhaltung und Instandsetzung ihres Sondereigentums und der ihnen zur Sondernutzung überlassenen Flächen und Gebäudeteile, sowie die Kosten der Glasreparaturen und der Innenanstrichs von Türen und Fenstern im gesamten Bereich ihres Sondereigentums ohne Rücksicht auf die Ursache des Schadens." Meine Frage wäre, ob der Zaun zum Nachbargrundstück unter diese "Sondernutzung" fällt oder ob er zum Gemeinsamen Eigentum gehört und die Kosten somit von allen Eigentümern getragen werden müssen. Meine Frage wäre auch, ob an dieser Stelle auch das Urteil vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2003, Az.: I-3 Wx 227/03 angewandt werden kann.