Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dienstwagen ohne eigene Beteiligung aber auch ohne Private Nutzung und trotzdem einfache Kilometerpauschale ansetzen, ist das RECHT so?
NEIN, da Sie keine Aufwendungen haben, die Sie als Werbungskosten absetzen können, §9 Abs. 4 EStG
Erklärung:
Aus Ihrem Sachverhalt kann ich mittelbar entnehmen, dass auch 1% Regelung nicht angewendet wird. Das ist richtig. Die 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG
) ist in Ihrem Falle nicht anwendbar, weil Sie das betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10
.
https://www.rechtslupe.de/steuerrecht/einkommensteuer/lohnsteuer/dienstwagen-fahrten-zwischen-wohnung-und-arbeitsstaette-und-die-1-regelung-336932
Diese Regelung wendet die Finanzverwaltung mittlerweile auch für Außendienstmitarbeiter ohne regelmäßige Arbeitsstätte.
Das Ergebnis ist also, dass Sie weder eine Selbstbeteiligung (z. B. Benzin, Reparatur) noch einen geldwerten Vorteil (der dann zu versteuern wäre) haben. Daher können Sie in Ihrer Steuererklärung nur eine Kilometerpauschale geltend machen, die Sie mit Ihrem eigenen Wagen gefahren sind. Deswegen fordert das "neue" Finanzamt einen Nachweis der jährlichen Kilometerleistung Ihres privaten PKW für die Prüfung, ob die von Ihnen eingegebenen km plausibel sind und eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass für die Fahrten kein Firmenwagen genutzt wurde. Denn falls Sie mit Dienstwagen fahren, für den Sie keine Kosten tragen, entstehen Ihnen keine Aufwendungen, die Sie als Werbungskosten absetzen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 18.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.08.2017
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08:32
Antwort
vonRechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
Sachsenkamstr. 21
81369 München
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