Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Gebühren für Kostenvoranschlag der Werkstatt!

| 8. August 2011 13:07 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nachdem wir einen Unfallschaden am Auto (Mercedes) hatten, verlangte die gegnerische KFZ-Versicherung einen Kostenvoranschlag einer autorisierten Werkstatt.

Daraufhin ging mein Mann zu einem Vertragshändler von Mercedes Benz und ließ sich dort einen Kostenvoranschlag erstellen. Dieser belief sich auf netto 3157,-EUR. Die Schadenhöhe kam mir schon sehr hoch vor, da es sich eigentlich nur um einen eingedrückten vorderen Kotflügel und eine verkratzte Stoßstange handelte. Man sagte Ihm auch kein Wort, dass der Kostenvoranschlag etwas kosten würde!!!

Er wartete gleich dort und man gab Ihm den Kostenvorsanschlag gleich mit ohne irgendein Wort von Kosten.

3 Tage später bekam mein Vater ( KFZ-Halter) eine Rechnung von Mercedes in Höhe von 315,-EUR (10% der Schadenssumme) als Gebühren für die Erstellung des Kostenvoranschlages. Man verwies darin lediglich auf einen Preisaushang bzw. die AGB´s in den Geschaftsräumen.

Nun meine Frage bzw. Fragen:

Können die einfach ohne ein Wort darüber zu verlieren, Kosten für einen Kostenvoranschlag geltend machen und dann auch noch in dieser Höhe? Ich finde dass eine große Frechheit, zumal die gegnerische Versicherung den Kostenvoranschlag geprüft hat und über 1000 EUR von der Summe des Schadens abgezogen hat, weil dieser angeblich viel zu hoch sei.

Muss ich das bezahlen?

8. August 2011 | 13:56

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.

Da die gegnerische Kaftpflichtversicherung den Schaden jedenfalls dem Grunde nach reguliert, scheint die Haftung klar zu sein.

Bei einem Schaden von ca. 2000 € hätte auch ein richtiges Gutachten erstellt werden können.
Zudem können Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen, den ebenfalls die gegnerische Versicherung zu zahlen hat.

Der Versicherer hat die Kosten des Kostenvoranschlags/Gutachtens zu tragen.

§ 632 Abs. 3 BGB regelt eindeutig, dass ein Kostenvoranschlage im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Die Kosten müssen vereinbart werden.
Ob die AGB wirksam vereinbart wurden, hängt von den konkreten Umständen ab.
Die wirksame Vereinbarung muss die Werkstatt beweisen.

Jedenfalls ist die Auferlegung von Kosten für den Kostenvoranschlag in AGB überraschend und daher unwirksam.

Die Kosten müssen Sie nicht tragen.

Wegen des nicht regulierten Unfallschadens sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.

Welchen Anreiz hat die gegnerische Versicherung, ihnen alle Schadenspostionen zu bezahlen?
Es ist die Versicherung des Gegners.

Mit freundlichen Grüßen,

Peter Eichhorn


Bewertung des Fragestellers 10. August 2011 | 13:20

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

schnelle Antwort mit klarer Ansage. Meine Kernfrage wurde kurz und knapp beantwortet.
Vielen Dank

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. August 2011
4/5,0

schnelle Antwort mit klarer Ansage. Meine Kernfrage wurde kurz und knapp beantwortet.
Vielen Dank


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht