Sehr geehrter Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Da die gegnerische Kaftpflichtversicherung den Schaden jedenfalls dem Grunde nach reguliert, scheint die Haftung klar zu sein.
Bei einem Schaden von ca. 2000 € hätte auch ein richtiges Gutachten erstellt werden können.
Zudem können Sie sich einen Rechtsanwalt nehmen, den ebenfalls die gegnerische Versicherung zu zahlen hat.
Der Versicherer hat die Kosten des Kostenvoranschlags/Gutachtens zu tragen.
§ 632 Abs. 3 BGB
regelt eindeutig, dass ein Kostenvoranschlage im Zweifel nicht zu vergüten ist.
Die Kosten müssen vereinbart werden.
Ob die AGB wirksam vereinbart wurden, hängt von den konkreten Umständen ab.
Die wirksame Vereinbarung muss die Werkstatt beweisen.
Jedenfalls ist die Auferlegung von Kosten für den Kostenvoranschlag in AGB überraschend und daher unwirksam.
Die Kosten müssen Sie nicht tragen.
Wegen des nicht regulierten Unfallschadens sollten Sie einen Rechtsanwalt einschalten.
Welchen Anreiz hat die gegnerische Versicherung, ihnen alle Schadenspostionen zu bezahlen?
Es ist die Versicherung des Gegners.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Antwort
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