Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich ist die Aufrechnung gegen Hausgelder innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässig. Dies ist darauf zurückzuführen, dass auf diesem Wege der Gemeinschaft der notwendige Zufluss der finanziellen Mittel gewährt wird.
Eine Ausnahme wird allerdings gemacht für anerkannte oder rechtrskräftig festgestellte Forderungen. Mit solchen Forderungen ist die Aufrechnung möglich, da hierdurch der Gemeinschaft kein Schaden entsteht, schließlich müsste der Betrag ohnehin ausgeglichen werden.
Dies ergibt sich z.B. aus dem WEG-Kommentar von Bärmann, dort § 28 Rn 93 ff.
Demnach kann die GbR aufgrund des ihr vorliegenden Titels die Aufrechnung erklären.
Meines Erachtens ist auch die Verrechnung in Variante b möglich. Hierfür müsste quasi der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss an RF abgetreten werden. Es wäre hier sogar eine Titelumschreibung möglich. Rechtlich zutreffender erscheint es mir hierbei, dass RF die Aufrechnung erklärt (hierfür müsste ein interne Abtretung offengelegt werden). Eine Aufrechnung durch die GbR quasi für RF führt zwar zu dem gleichen Ergebnis, ist rechtlich aber m.E. schwieriger zu begründen.
Im Ergebnis gehe ich allerdings davon aus, dass eine entsprechende Verrechnung möglich ist.
Bitte beachten Sie allerdings, dass dies nur dann der Fall ist, wenn sich der Kostenfestsetzungsbeschluss auch gegen die WEG richtet. Bei Beschlussanfechtungsverfahren ist Gegner z.B. nicht die WEG, sondern die übrigen Eigentümer. Dann wäre eine AUfrechnung ausgeschlossen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich auch für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.