Die relevanten Stellen des Mietvertrags bezüglich Schönheitsreparaturen und Renovierungsvereinbarung lauten: Seite 7: §7 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter. (2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken. (3) Hat der Mieter die Schönheitsraparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigungerforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung des Mieters – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. ... Kommt der Mieter seiner Verpflichtung nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. ... Meine Fragen an Sie: Ist das Vorgehen des Vermieters rechtens, dass ich die ausgeführten Arbeiten und Material in Höhe von 577 euro bezahlen muss, bevor ich die Kaution bekomme (auch unter der Tatsache, dass ich ja gestrichen habe)?