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Abmahnung Schulenberg und Schenk

27. April 2012 18:15 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


19:57

Wir haben heute eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung von Januar/Februar 2010 bekommen. Der Film soll über torrent geladen worden sein. Torrent wird von uns nicht genutzt und auch der Film ist uns nicht bekannt. Zeit zu reagieren haben wir bis zum 3.5.12, Vertragsstrafe 5001,00 €, oder 1298 € zur Abgeltung aller Ansprüche pauschal.Wie können wir weiter vorgehen, bzw. müssen wir irgendwie reagieren?

27. April 2012 | 19:22

Antwort

von


(140)
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Ein Unterlassungsanspruch kann sowohl gegenüber einem Verletzer von Urheberrechten als auch gegenüber einem Störer bestehen.

Nach Ihrer Schilderung sind Sie nicht Verletzer, da Sie den Film nicht heruntergeladen und nicht anderen zum Download angeboten haben.

Sie können gleichwohl Störer sein, wenn Sie Ihren PC anderen überlassen, ohne diese ausreichend zu kontrollieren. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich und es kommt auf die Einzelheiten an. Störer können Sie auch sein, wenn Sie Ihren WLAN-Anschluss nicht ausreichend sichern und so Fremden den Zugriff auf Ihren Internetanschluss ermöglichen.


Es ist zu prüfen, ob Ihre Daten überhaupt rechtmäßig erlangt worden sind. Auch ist zu überprüfen, um was für einen Film es geht (schon wegen des Streitwertes).


Anschließend ist zu entscheiden, ob eine Unterlassungserklärung abzugeben ist.

Diese ist schon je nach dem, ob eine Verletzer- oder Störerhaftung vorliegt, unterschiedlich.

Keinesfalls sollte die Unterlassungserklärung der Gegenseite ohne Überprüfung durch einen Fachmann abgegeben werden. In der Regel beinhalten sie enorme Fallstricke. Schon die aufgeführte Vertragsstrafe von fix 5.001,00 EUR sollte nicht akzeptiert werden. Vielmehr ist hier eine flexible Regelung, vor allem mit der Möglichkeit, diese jeweils im Einzelfall gerichtliche überprüfen zu lassen, aufzunehmen.

Genauso wenig sollten Sie eine Unterlassungserklärung aus dem Internet übernehmen oder sich selbst zusammenwürfeln. Hiermit können Sie mehr als ein Eigentor schießen.

Eine Unterlassungserklärung - eine so genannte modifizierte - sollte ausschließlich von einem Profi erstellt werden.


Schließlich ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch der Gegenseite (u.a. wegen deren Rechtsanwaltskosten) besteht.


Ich kann Ihnen nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zwar verstehe ich, dass das zunächst im Hinblick auf die dann möglichen doppelten Kosten abschreckend wirkt. Allerdings sind die möglichen Konsequenzen eines jetzigen Fehlverhaltens gravierend. Und die Kosten können oftmals gerade durch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe im Ergebnis gesenkt werden.


Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient dieses Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für eine solche stehe ich gerne zur Verfügung.

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich gerne auch von der Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz

Rückfrage vom Fragesteller 27. April 2012 | 22:14

Wie wären denn die Kosten und sind diese durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2012 | 19:57

Sehr geehrter Ratsuchender,

eine Beratung im Einzelfall kostet nach gesetzlichen Gebühren bis 190,00 € netto. Kommt es zu einer weiter gehenden Tätigkeit, berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Wie dies nach der Auffassung der Gegenseite aussieht, dürfte sich aus dem Anwaltsschreiben ergeben. Allerdings ist zu prüfen und gut möglich, dass der dort angegebene Gegenstandswert überhöht ist. 

Unabhängig davon kann ein Honorar vereinbart werden. Gerne können Sie sich an mich werden, auch per E-Mail. 

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, kann nur bei dieser angefragt bzw. anhand des Versicherungsvertrages beurteilt werden. In der Regel sind diese Fälle ausgeschlossen.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
0241/505592

www.anwalt-huppertz.de

ANTWORT VON

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