Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vorweg ist zu sagen, dass die Rückzahlung der Kaution noch gar nicht fällig ist und daher noch nicht von Ihnen beansprucht werden kann. So lange nicht geklärt ist, ob der Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend machen kann, wird der Anspruch auf Kautionsrückzahlung nicht fällig, LG Köln, 20.09.2006, 10 S 78/05
. Unabhängig davon steht dem Vermieter regelmäßig eine Prüfungsfrist von sechs Monaten vor Kautionsrückzahlung zu, die ebenfalls noch nicht abgelaufen ist.
Der Vermieter rügt in Ihrem Fall nicht nur fehlende, sondern unsachgemäß ausgeführte Schönheitsreparaturen. Gemäß LG Berlin, 29.01.2002, 64 S 312/01
, besteht der Schadensersatzanspruch wegen schlecht durchgeführter Schönheitsreparaturen unabhängig von der Tatsache, ob die Durchführung einer Renovierung vertraglich geschuldet war oder nicht. Maßgeblich ist daher insoweit tatsächlich die Güte der Ausführung der Malerarbeiten durch Sie. Hier ist die Frage zu klären, ob diese ordnungsgemäß erfolgten oder nicht; dies kann naturgemäß in diesem Forum nicht beurteilt werden.
Die weiter von Ihnen geforderten Arbeiten (Heizkörper und Türen streichen) gehören grundsätzlich zum Katalog der geschuldeten Schönheitsreparaturen. Ihr Mietvertrag beschränkt das Maß der Schönheitsreparaturen aber auf das "Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken". Meines Erachtens kann der Vermieter daher -unabhängig von der Frage, ob die Klauseln wirksam oder unwirksam sind- keine weitergehenden Arbeiten an Heizkörpern und Türen von Ihnen als Schönheitsreparaturen verlangen. Wenn Sie Fenster und Türen beschädigt haben, sind die Instandsetzungskosten allerdings von Ihnen zu zahlen.
Eine abschließende Antwort kann ich Ihnen nach dem Vorgesagten leider nicht geben. Das Vorgehen des Vermieters sollte meines Erachtens auch hinsichtlich des formellen Vorgehens geprüft werden, so dass ich Ihnen empfehle, die Sache einem Anwalt zu übergeben. Eine Durchsetzung Ihrer Interessen ist nach Ihrer Schilderung keinesfalls ausgeschlossen. Wenn Sie eine weitere Rechtsvertretung durch mich wünschen, bitte ich Sie, sich unter den oben angegebenen Kontaktdaten mit mir in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kaussen,
vielen Dank für Ihr Schreiben. Folgende Fragen habe ich aufgrund Ihrer Antwort:
1.)
War ich aufgrund des Mietvertags (siehe 1. Schreiben vom 11.01.08) überhaupt zur Durchführung einer Renovierung vertraglich geschuldet?
2.)
Oder wäre es besser gewesen nicht zu streichen?
3.)
Ich habe mich erst im Dezember Rechtsschutz versichern lassen, wodurch der Versicherungsschutz erst im März (nach 3 Monaten Wartezeit) in Kraft tritt und ich diese Anliegen ja dann nicht einreichen kann. Ist das korrekt?
Was für Kosten können somit auf mich zukommen, wenn ich die Sache einem Anwalt übergebe (z.B. Ihnen)?
Wie hoch sind meine Erfogsausichten?
Ich möchte auf keinen Fall, dass die anfallenden Kosten die vom Vermieter geschickte Rechnung von 577 euro übertrifft.
Noch eine Info:
Ich habe die Wohnung vom 26. - 30.11 renoviert, die Übergabe war dam am Freitag, 30.11. mit dem Vermieter und der neuen Mieterin, die am 01.12 einzog. Da die Übergabe für die 65 qm Wohnung 2 Stunden dauerte und es zu den besagten Meinungsverschiedenheiten über die Qualität und Quantität der Malerarbeiten kam, ging ich ohne das Übergabeprotokoll zu unterschreiben.
Der Vermieter ließ die Wohnung dann am Samstag und Sonntag, 01.12 und 02.12 streichen (dies hat er mir mündlich bei der Übergabe mitgeteilt. Ich habe gesagt, dass ich nichts mehr nachbessere, da die Qualität der Malerarbeit meiner Meinung nach gut ist ).
Die Rechnung über 577 euro teilt sich nun auf in den Arbeitseinsatz für den 01.12 und 02.12. (375 euro)und das Material (Decken und Wandfarbe, 202 euro). Überweisen sollte ich bis 30.12.07.
Meinen Sie damit "Das Vorgehen des Vermieters sollte meines Erachtens auch hinsichtlich des formellen Vorgehens geprüft werden"?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage übersteigt den Umfang der Ausgangsfrage weit. Ich verweise Sie auf die Nutzungsbedingungen und nehme daher nur in der gebotenen Kürze weiter Stellung.
Meines Erachtens waren Sie nach den zitierten Klauseln nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Auszug verpflichtet. Dies läßt eine Haftung für schlecht ausgeführte Arbeiten aber nicht entfallen.
Ihre Rechtsschutzversicherung wird voraussichtlich nicht eintreten, weil der Schadensfall vorvertraglich ist; der Zeitpunkt der Schadensmeldung ist nicht maßgeblich. Die Kosten für einen Anwalt werden bei einer nur außergerichtlichen Rechtsvertretung bei ca. 100,- EUR liegen; höhere Kosten sind nicht auszuschließen.
Die Erfolgsaussichten können erst nach Prüfung aller Unterlagen und Besprechung der Sache in diesem Fall seriös beurteilt werden.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt