Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Abständen erforderlich sein: in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre. in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre (Ziffer 4. bezieht sich auf eine Übernahme des Zustands vom Vormieter, was bei mir nicht der Fall war) 5. bei Auszug sind die Mieträume in dem Zustand zurückzugeben, der bestehen würde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 3 obliegenden Schönheitsreparaturen durchgeführt hätte. ... Der Vermieter wird im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses eine Vorbesichtigung vornehmen und dabei die notwendigen Schönheitsreparaturen benennen. ... Bei vorzeitigem Auszug ist eine Nachfristsetzung auf das Vertragsende zulässig."