Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Lösung ergibt sich aus §46 Abs. 3 TKG: Ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten:
(8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag Fr. Dr. Seiter,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Besteht die Möglichkeit, dass der von Ihnen genannte Paragraph aus dem TKG in meinem Fall nicht greift,
weil ich erst ein Jahr nach meinem Wegzug aus Deutschland die Kündigung ausgesprochen habe und ich die Kündigung auch nur für 2 von insgesamt 4 Rufnummer ausgesprochen habe oder ist das nicht relevant?
Vielen Dank & Beste Grüße!
Ich hatte Juni 2021 gelesen und mich gefreut, dass Sie in der Frist sind.
Die Kündigung ist ab Zugang der der Kündigungserklärung, nicht ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Umzuges wirksam, so das Amtsgericht Köln, 25.01.2016, Az.: 142 C 408/15. Sollten Sie Probleme haben, melden Sie sich gerne.