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Falscher NBK-Abrechnung wegen, Kündigung

| 4. März 2011 17:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:31

Folgender Sachverhalt: 13 Jahre Mieter (Einzelperson) einer geteilten Wohnung (andere Hälfte nutzt Vermieter = Familie). Wie mehrfach angemahnt, wurden seit 2000! die NBK verkehrt durch den Vermieter abgerechnet. Kabelfernsehen, Hausmeister, Müll wurden insgesamt mit je 100% = ca. 550 € statt rechtlich anteilig verrechnet*.
Ansonsten 12x70 € wurden über Abschläge dieses Jahr bereits bezahlt. Diesjährige Nachforderung somit noch 200 €*.
Trotz Wortlaut "anteilige Abrechnung" auch im Mietvertrag!
Nachdem der Vermieter nicht reagiert, wurde ihm mehrfach schriftlich mitgeteilt er möge die künftige Miete aus den Überzahlungen der Vergangenheit abrechnen.
Ergebnis: fristlose Kündigung.
Erschwerend kommt hinzu dass es sich hier um den Hausmeister handelt, welcher dann logischerweise nicht mehr seine Arbeit ausführen könnte. Da er über 60 Jahre ist, dürfte er so schnell nichts Vergleichbares mehr bekommen.
Wie verhält ist nun hier die Rechtslage: Kündigungszeit auch wegen verbundene Hausmeisterarbeit und ausstehende Nebenkostendifferenz.
Nachtrag: Nebenkostenabrechnung der Hausverwaltung ist über ganze Wohnung (beide Hälften) ausgestellt. Aber Müll, Kabelfernsehen und Hausmeister müssen vom Mieter (= Hausmeister) zu 100 % bezahlt werden. Angebot des Mieters einen Schlichter zu Rate zu ziehen werden kategorisch vom Vermieter abgelehnt!

Vermieter schreibt: Es wurde weder versehentlich noch absichtlich zuviel abgerechnet, die genannten Posten, sind nicht in 1000stel Anteile sondern in Einheiten gerechnet und somit pro Wohneinheit (egal welche Wohnungsgröße) zu bezahlen. Nach unserer Meinung ist es logisch, dass Sie als Hauptnutzer (49%?) der WE für die enstpt. Kosten (pro WE) aufkommen müssen.

Fakt: die halbe vom Mieter und Vermieter genutzte Wohnung ist aber nicht der danebenliegenden weiteren Wohnung des Vermieters zugeschlagen (da anderer Hauseingang und separater Zugang). Vermieter nutzt also 2 Wohnungen (genauer 1,5). Nebenkostenabrechnung existiert gesondert für Wohnung welche aus 2 Hälften besteht!

4. März 2011 | 18:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Eine fristlose Kündigung kann nicht alleine damit gerechtfertigt werden, dass Sie Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung erhoben haben. Eine solche fristlose Kündigung würde eine unzulässige Maßregelung darstellen, wenn die Kündigung nicht durch einen weitergehenden wichtigen Grund gerechtfertigt ist.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Da Sie den Wohnraum zusammen mit dem Vermieter bewohnen besteht aber die Möglichkeit zu einer erleichterten ordentlichen Kündigung gem. § § 573a II BGB . Die vom Vermieter einzuhaltende Kündigungsfrist muss nach dieser Regelung in Ihrem Fall zwölf Monate betragen.

Ob Ihre Einwendungen in der Sache berechtigt sind, kann ohne Einsichtnahme in den Mietvertrag nicht beantwortet werden. Häufig finden sich in den Verträgen Angaben zu vereinbarten Umlageschlüsseln.

Der Umlageschlüssel Wohn- oder Mieteinheiten ist idR. dann angemessen, wenn die einzelnen Einheiten miteinander vergleichbar sind und eine Nutzung im vergleichbaren Umfang stattfindet. Dies wird beim Kabelanschluss häufig zu bejahen sein, bei den Punkten Müll und Hausmeister ist dieser Umlageschlüssel meist nicht angemessen, insbesondere dann nicht, wenn die Einheiten unterschiedlich groß sind.

Wenn der Streit über die Nebenkosten nun bereits seit mehreren Jahren besteht, sollten Sie erwägen, sich durch einen Rechtsanwalt weiter vertreten zu lassen, auch um sich gegen die ausgesprochene Kündigung zu verteidigen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2011 | 19:01

Sehr geehrter Herr Matthes!
Fehlender NBK-Vertragstext: Neben der Miete sind vom Mieter Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu Para. 27 Abs. 1 der zweiten Berechnungsverordnung, d.h. Kosten für laufende öffentliche Lasten des Grundstückes, Wasserversorgung, Betrieb der Heizungs- und Wasserversorgungsanlage, der Strassenreinigung, der Müllabfuhr, der Entwässerung, der Wartungsdienste, der Hausreinigung, der Ungezieferbekämpfung, der Gartenpflege, der Beleuchtung, der Schornsteinreinigung, der Sach- und Haftpflichversicherung, des Hausmeisters, des Betriebs der Gemeinschaftsantenne, sowie die Betriebskosten für Zusatzanlagen und -einrichtungen ANTEILIG zu tragen.

Was aber immens wichtig noch ist: der Hausmeister bekommt keine solche Wohnung hier im Viertel (da nur große und teuere Wohnungen). Gibt es hier nicht den Passus: bleibt bis er ähnliche/vergleichbare Immobilie findet? Wichtig, da ja an dieser Wohnung der Job hängt! Kann ja schlecht quer durch die Stadt um z.B. 4-5x Schnee zu räumen. Oder Handwerker ins Haus zu lassen usw.

Ihr Hermann3

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2011 | 20:31

Sehr geehrter Fragesteller,

aus dem zitierten Auszug aus dem Vertrag ergeben sich keine verbindlich vereinbarten Umlageschlüssel; insbesondere besagt "anteilig" nicht, nach welchen Anteilen genau gerechnet werden soll. Die Abrechnung nach Mieteinheiten halte ich daher -wie bereits ausgangs- nicht für angemessen bzgl. Müll und Hausmeisterkosten.

Gegen die fristlose Kündigung können Sie sich wehren, wenn Sie den wichtigen Grund angreifen. Gegen eine ggf. hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung können Sie Widerspruch erheben und die vorgebrachten Argumente (Wohnlage, Alter, Arbeitsplatz usw.) zur Interessenabwägung anführen.

Ich wiederhole, dass hier die weiteren Beauftragung eines Rechtsanwaltes (sinnvoll vor Ort) zu empfehlen ist, um Ihre Interessen zu wahren.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 5. März 2011 | 07:36

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. März 2011
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