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Kündigung eines Urheberwerkvertrags

| 3. März 2015 16:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


08:10

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich lebe in der Schweiz und habe eine eCommerce Agentur in D zur Erstellung eines Webshops angefragt. Die Beauftragung erfolgte online. Es gab lediglich Kontakt per mail und Telefon. Jedoch haben sich die Anforderungen des Businessmodells kurzfristig so stark verändert, so dass ich die Leistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann und möchte, da der Webshop nun anderen Anforderungen genügen muss.

Ich habe die Anzahlung nicht geleistet und bis heute sind deshalb auch keine Arbeiten seitens der Agentur erfolgt, abgesehen von der Angebotserstellung. Ebenso habe ich die Agentur per mail informiert, dass ich den Vertrag aus o.g. Gründen stornieren möchte. Es geht um einen Gesamtbetrag von ca. 9000 EUR.

Anbei ein Auszug aus der heutigen mail des Anbieters aus Berlin

"...Ich weise Sie darauf hin, dass selbst bei ausbleibender Inanspruchnahme unserer Leistungen, Sie zur Kompensation unseres Gewinnausfalls in voller Angebotshöhe verpflichtet sind."

Die Agentur möchte diesen Betrag nun per Inkasso eintreiben lassen, ist dies überhaput möglich, wenn ich den Vetrag doch bereits einseitig gekündigt habe?

Ich sehe es so, dass der Agentur kein Schaden entstanden ist, ebenso sehe ich nicht, wie ich für Gewinnausfälle haftbar gemacht werden kann. Ich wäre im Zweifel lediglich dazu bereit, die Arbeitszeit zur Angebotserstellung zu bezahlen.

Wie ist hier die Rechtslage? Mir ist klar, dass Verträge bindend sind und ich hätte diesen eingehalten. Jedoch sind die Voraussetzungen nun völlig anders zum Zeitpunkt der Vertragsbestätigung. AUsserdem sieht das BGB zu Werkverträgen ja auch ein Kündigungsrecht in § 649 vor.

Ich habe auch gelesen, dass der § 649 BGB Werkvertrag zwar vorsieht, dass der Auftragnehmer die volle Summe bekommt, allerdings abzüglich nicht mehr nötiger Aufwendungen, etc.

Eine eCommerce Agentur hat als Aufwendungen ja generell nur die Arbeitszeit. Des Weiteren finde ich Satz 3 interessant, der ja besagt, das von 5% der Gesamtsumme als Entschädigung auszugehen ist.
Sollte ich der Agentur diesen Betrag von ca. 465 EUR zum Ausgleich für die Kündigung direkt anbieten?

Danke für Ihre Antwort.

3. März 2015 | 17:45

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Sie haben die Rechtslage selbst schon in der sog. Laiensphäre richtig eingeordnet.

Der Vertrag über die Erstellung eines Webshops wird in der Rechtsprechung als Werkvertrag im Sinne des § 633 BGB klassifiziert.

Grundsätzlich steht dem Unternehmer nach freier Kündigung durch den Besteller die volle vertragliche Vergütung zu.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Die Anforderungen an die Darlegung eines kündigungsbedingten Vergütungsanspruchs sind für den Unternehmer sehr hoch.
Um die Abrechnung für den Unternehmer zu erleichtern, enthält das Gesetz in § 649 Satz 3 BGB eine widerlegbare Vermutung dergestalt, dass dem Unternehmer 5 % der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Nettovergütung zustehen. Der Rest wird als ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb gesehen.

Der Anspruch auf die gesetzliche 5%-Pauschale setzt hingegen voraus, dass der Unternehmer seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung nachkommt.

Vor diesem Hintergrund ist es aus meiner Sicht sinnvoll sowie recht und billig, dem Unternehmer die Pauschale über EUR 450,00 anzubieten und auch zu zahlen.
Der Richtigkeit dieser Auffassung kann dadurch noch untermauert werden, in dem Sie einen Anwalt beauftragen, Ihre Interessen gegenüber dem Unternehmer zu vertreten.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 4. März 2015 | 07:33

Sehr geehrter Herr Roth

Herzlichen Dank für Ihre schnelle und eindeutige Antwort.

Ich wäre froh, wenn Sie mir die noch diese offenen Punkte der Anfrage aufklären würden:

Bedarf die Kündigung des Werkvertrags irgendeiner Form, oder ist es ausreichend, dass ich diese lediglich per e-mail ausgesprochen habe?

Das Thema Inkasso ist für mich noch ungeklärt. Kann genrell Inkasso für einen bereits gekündigten Vertrag angewendet werden, bzw. kann der Auftragnehmer die volle vertragliche Vergütung über einen Inkassodienstleister einzutreiben versuchen?

Ich gehe davon aus, dass dies passieren wird. Wie sollte ich dann vorgehen, um rechtlich abgesichert zu sein?

Freundliche Grüsse

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2015 | 08:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Bedarf die Kündigung des Werkvertrags irgendeiner Form, oder ist es ausreichend, dass ich diese lediglich per e-mail ausgesprochen habe?

Sie sollten hier die Schriftform einhalten. Per E-Mail nur, wenn es sich um eine signierte E-Mail handelt.

Das Thema Inkasso ist für mich noch ungeklärt. Kann genrell Inkasso für einen bereits gekündigten Vertrag angewendet werden, bzw. kann der Auftragnehmer die volle vertragliche Vergütung über einen Inkassodienstleister einzutreiben versuchen?

Ja, das ist ohne weiteres möglich.

Ich gehe davon aus, dass dies passieren wird. Wie sollte ich dann vorgehen, um rechtlich abgesichert zu sein?

In diesem Fall sollten Sie einen Anwalt mit ins Boot nehmen.

Für weitere Anfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung des Fragestellers 4. März 2015 | 07:36

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Eine klare und ausführliche Antwort. Vor allem lediglich eine Stunde nach Fragestellung, was für mich ebenso wichtig war, die Auskunft sehr schnell zu bekommen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. März 2015
5/5,0

Eine klare und ausführliche Antwort. Vor allem lediglich eine Stunde nach Fragestellung, was für mich ebenso wichtig war, die Auskunft sehr schnell zu bekommen.


ANTWORT VON

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