Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Sie haben die Rechtslage selbst schon in der sog. Laiensphäre richtig eingeordnet.
Der Vertrag über die Erstellung eines Webshops wird in der Rechtsprechung als Werkvertrag im Sinne des § 633 BGB
klassifiziert.
Grundsätzlich steht dem Unternehmer nach freier Kündigung durch den Besteller die volle vertragliche Vergütung zu.
Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Anforderungen an die Darlegung eines kündigungsbedingten Vergütungsanspruchs sind für den Unternehmer sehr hoch.
Um die Abrechnung für den Unternehmer zu erleichtern, enthält das Gesetz in § 649 Satz 3 BGB
eine widerlegbare Vermutung dergestalt, dass dem Unternehmer 5 % der auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Nettovergütung zustehen. Der Rest wird als ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb gesehen.
Der Anspruch auf die gesetzliche 5%-Pauschale setzt hingegen voraus, dass der Unternehmer seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung nachkommt.
Vor diesem Hintergrund ist es aus meiner Sicht sinnvoll sowie recht und billig, dem Unternehmer die Pauschale über EUR 450,00 anzubieten und auch zu zahlen.
Der Richtigkeit dieser Auffassung kann dadurch noch untermauert werden, in dem Sie einen Anwalt beauftragen, Ihre Interessen gegenüber dem Unternehmer zu vertreten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth
Herzlichen Dank für Ihre schnelle und eindeutige Antwort.
Ich wäre froh, wenn Sie mir die noch diese offenen Punkte der Anfrage aufklären würden:
Bedarf die Kündigung des Werkvertrags irgendeiner Form, oder ist es ausreichend, dass ich diese lediglich per e-mail ausgesprochen habe?
Das Thema Inkasso ist für mich noch ungeklärt. Kann genrell Inkasso für einen bereits gekündigten Vertrag angewendet werden, bzw. kann der Auftragnehmer die volle vertragliche Vergütung über einen Inkassodienstleister einzutreiben versuchen?
Ich gehe davon aus, dass dies passieren wird. Wie sollte ich dann vorgehen, um rechtlich abgesichert zu sein?
Freundliche Grüsse
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Bedarf die Kündigung des Werkvertrags irgendeiner Form, oder ist es ausreichend, dass ich diese lediglich per e-mail ausgesprochen habe?
Sie sollten hier die Schriftform einhalten. Per E-Mail nur, wenn es sich um eine signierte E-Mail handelt.
Das Thema Inkasso ist für mich noch ungeklärt. Kann genrell Inkasso für einen bereits gekündigten Vertrag angewendet werden, bzw. kann der Auftragnehmer die volle vertragliche Vergütung über einen Inkassodienstleister einzutreiben versuchen?
Ja, das ist ohne weiteres möglich.
Ich gehe davon aus, dass dies passieren wird. Wie sollte ich dann vorgehen, um rechtlich abgesichert zu sein?
In diesem Fall sollten Sie einen Anwalt mit ins Boot nehmen.
Für weitere Anfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth