Sehr geehrte/r Anwalt/ Anwältin, ich beabsichtige, ein Selbständiges Beweisverfahren zunächst ohne anwaltliche Vertretung zur Feststellung von Baumängeln zu beantragen (keine Dringlichkeit/ Eilbedürftigkeit; es ist noch kein Klageverfahren anhängig). Die Kosten der Mängelbeseitigung kann ich als Laie schwerlich einschätzen und können im späteren Ergebnis sowohl unter als auch über 5.000 EUR liegen. ... Wenn ich als Kläger dann wegen des Streitwertes die Klage bei der jeweils anderen Gerichtsinstanz einreichen muss als die Instanz, die das Beweisverfahren geführt hat, kann der frühere Antragsgegner aus dem Beweisverfahren und spätere Beklagte im Hauptverfahren ja noch im Hauptverfahren die Unzuständigkeit des Gerichts (im Sinne der Gerichtsinstanz) des Selbständiges Beweisverfahrens rügen (ergebend aus <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/486.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 486 ZPO: Zuständiges Gericht">§486, Absatz 2, ZPO</a>).